Rz. 406

Sind die Vermögensverhältnisse der Ehegatten gut, kann zusätzlich zu dem ermittelten Einkommen ein Anteil in Höhe von 5 % bis 10 % des Nettovermögens in die Berechnung des Verfahrenswertes einbezogen werden.[324] Das ist je nach OLG-Bezirk sehr unterschiedlich. Manche Gerichte sehen von dieser Berechnung komplett ab, andere berücksichtigen unterschiedliche Gesichtspunkte. Kurzlebige Vermögensgegenstände, wie beispielsweise kleinere Sparguthaben, Pkws oder Haushaltsgegenstände, zählen hierzu allerdings nicht.[325] Ausgangspunkt für die Ermittlung der Vermögenshöhe ist der Verkehrswert.[326] Lässt sich der Verkehrswert nicht ermitteln, wird auf den Nutzungswert zurückgegriffen.[327] Von diesem Verkehrswert werden Freibeträge jeweils für die Ehegatten und für eventuell vorhandene Kinder abgezogen. Die Höhe der Freibeträge schwankt je nach OLG-Bezirk, wird aber teilweise mit 15.000,00 EUR pro Erwachsenen und 7.500,00 EUR pro Kind angesetzt.[328]

 

Rz. 407

 

Hinweis

Wenn die Ehegatten gute Vermögensverhältnisse haben, ist zusätzlich zu dem Nettoeinkommen auch das Vermögen für die Ermittlung des Verfahrenswertes relevant.

Der Vermögenswert richtet sich nach dem Verkehrswert der einzelnen Vermögensgegenstände, hilfsweise nach dem Nutzungswert.

Von dem ermittelten Verkehrswert (hilfsweise Nutzungswert) sind Freibeträge für die Ehegatten und vorhandenen Kinder abzuziehen, wobei die Freibeträge je nach Oberlandesgerichtsbezirk unterschiedlich sind.

Kurzlebige Vermögensgegenstände zählen nicht zu dem zu berücksichtigenden Vermögen.

[324] OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1776; FormB FA-FamR/Friederici, Kap. 1 Rn 106.
[325] SBW/Keske, § 43 FamGKG Rn 13.
[326] Prütting/Helms/Klüsener, § 43 FamGKG Rn 19.
[327] SBW/Keske, § 43 FamGKG Rn 13.
[328] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.9.2013 – 5 WF 66/13, Justiz Baden-Württemberg, openJur 2013, 35886; OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1776.

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