Rz. 61
Nach § 12a ArbGG ist für das erstinstanzliche Urteilsverfahren die Kostenerstattung ausgeschlossen. Hierauf ist der Mandant nach § 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG vor Abschluss des Mandatsvertrages hinzuweisen. Die schuldhafte Verletzung dieser Hinweispflicht kann zu einem Schadensersatzanspruch der Partei führen.
Der Anspruch auf Schadensersatz kann dann gegen den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts aufgerechnet werden, so dass praktisch der Vergütungsanspruch in Wegfall gerät.
In zwei Fällen kann eine Hinweispflicht entbehrlich sein: Wenn feststeht, dass eine Rechtsschutzversicherung in vollem Umfang eintritt und die Partei kein Kostenrisiko treffen kann oder ihr die Regelung des § 12a ArbGG bekannt war. Die mögliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe schließt hingegen die Belehrungspflicht nicht aus.
Rz. 62
Im Rahmen dieser Hinweispflicht sollte bereits im Erstberatungsgespräch auch die Frage der Höhe der entstehenden Kosten mit dem Mandanten erörtert werden. Der Rechtsanwalt ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, ungefragt über die Höhe der voraussichtlich geschuldeten Vergütung zu informieren, erkundigt sich allerdings der Auftraggeber nach der Höhe der Vergütung, so wird ihm sein Rechtsanwalt mitteilen müssen, welche Gebühren und in welcher Höhe diese Gebühren voraussichtlich entstehen werden. Eine Verpflichtung, ungefragt auf die Vergütung und ihre Höhe hinzuweisen, wird gemeinhin nur angenommen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung augenscheinlich unwirtschaftlich ist. Es ist aber in jedem Falle vertrauensbildend, dem Mandanten im Vornhinein das konkrete maximale Kostenrisiko für das erstinstanzliche Verfahren bereits im Rahmen der Erstbesprechung bekannt zu machen. Selbstverständlich muss dem Mandanten dann auch das Kostenrisiko im Hinblick auf das zweitinstanzliche Verfahren mit der "normalen" Kostentragungsregelung deutlich gemacht werden.
Rz. 63
Die meisten Kündigungsschutzrechtstreitigkeiten lassen sich auf Basis der Regelungen des RVG so bearbeiten, dass ein angemessener Gewinn erzielt werden kann, auch wenn eine Anpassung der RVG-Gebühren bei der aktuellen Inflation überfällig ist. Insbesondere lässt sich der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch die Kombination mit Leistungsanträgen etc. steuern. Selbstredend ist dies aber nur dann sinnvoll, wenn entweder die taktische Position des Mandanten verbessert werden soll oder wenn aufgrund laufender Ausschlussfristen/Verjährungsfristen Leistungsanträge anhängig gemacht werden müssen.
Rz. 64
Bei komplizierten Angelegenheiten kann aber durchaus die Situation eintreten, dass eine Abrechnung auf Basis des RVG nicht sachgerecht ist. Nach § 352 StGB macht sich ein Anwalt strafbar, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet. Aus § 49b Abs. 1 BRAO ergibt sich die Unzulässigkeit, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Dem Rechtsanwalt ist gemäß § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO gestattet, besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung zu tragen durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren und Auslagen nach Erledigung des Auftrags. § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO regelt jedoch keine explizite Form der Vergütungsvereinbarung. Vielmehr geschieht dies in Form eines Erlassvertrages, der keine Vergütungsvereinbarung i.S.v. § 3a RVG darstellt.
Dieses generelle Verbot des Unterschreitens der gesetzlichen Gebühren nach § 49 Abs. 1 S. 1 BRAO kennt mit § 4 Abs. 1 und 2 RVG zwei Ausnahmen: In außergerichtlichen Angelegenheiten kann nunmehr eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden (§ 4 Abs. 1 S. 1 RVG). Ferner kann in bestimmten Beitreibungssachen abweichend von dem Grundsatz des § 49 Abs. 1 S. 1 BRAO vereinbart werden, dass dann, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, der Anwalt einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllung statt annimmt (§ 4 Abs. 2 RVG). Des Weiteren kann unter den speziellen Voraussetzungen des § 4a RVG auch ein Erfolgshonorar vereinbart werden, welches die gesetzlichen Gebühren unterschreiten würde. Gem. § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG ist dies aber insbesondere nur für Geldforderungen i.H.v. bis zu maximal 2.000 EUR rechtlich zulässig.
Grundsätzlich unverbindlich sind Honorarvereinbarungen, auch wenn sie die Schriftform wahren, durch die ein Rechtsanwalt, der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist, eine zusätzliche Vergütung erhalten soll (§ 3a Abs. 3 RVG). Die Honorarvereinbarung darf nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der andere Erklärungen umfasst, enthalten sein (§ 3a Abs. 1 RVG).
Rz. 65
Durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts wurde § 4 Abs. 1 S. 3 RVG eingeführt, womit der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.2014 die Mögli...