Rz. 272

Für die vereinbarte Vertragsdauer ist der Versicherungsvertrag – von den Kündigungsmöglichkeiten wegen Prämienerhöhung oder Obliegenheitsverletzung abgesehen – unkündbar. Auch eine danach unwirksame Kündigung muss der Versicherer jedoch unverzüglich zurückweisen; sonst wird die Kündigung wirksam. Dies folgt aus dem das gesamte Versicherungsrecht beherrschenden Vertrauensgrundsatz.

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