Rz. 103
§ 327k Abs. 3 BGB ist nach § 327k Abs. 4 BGB nur anzuwenden, wenn der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss "klar und verständlich" informiert hat[524] (Informationspflicht unter Rückgriff auf die Judikatur zu § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB)[525] über
▪ | die technischen Anforderungen des digitalen Produkts an die digitale Umgebung im Fall des § 327k Abs. 3 Nr. 1 BGB (Nr. 1 in Umsetzung von Art. 12 Abs. 4 letzter Halbs. Digitale-Inhalte-RL) oder |
▪ | die Obliegenheit des Verbrauchers nach § 327k Abs. 3 Nr. 2 BGB (Nr. 2 in Umsetzung von Art. 12 Abs. 5 Satz 3 Digitale-Inhalte-RL). |
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