Rz. 103

§ 327k Abs. 3 BGB ist nach § 327k Abs. 4 BGB nur anzuwenden, wenn der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss "klar und verständlich" informiert hat[524] (Informationspflicht unter Rückgriff auf die Judikatur zu § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB)[525] über

die technischen Anforderungen des digitalen Produkts an die digitale Umgebung im Fall des § 327k Abs. 3 Nr. 1 BGB (Nr. 1 in Umsetzung von Art. 12 Abs. 4 letzter Halbs. Digitale-Inhalte-RL) oder
die Obliegenheit des Verbrauchers nach § 327k Abs. 3 Nr. 2 BGB (Nr. 2 in Umsetzung von Art. 12 Abs. 5 Satz 3 Digitale-Inhalte-RL).
[524] Näher HK-BGB/Schulze, § 327k Rn 10.
[525] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 66.

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