Rz. 38

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. Ist eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten gegeben oder möglich, folgt das Verbot aus Art. 101 Abs. 1 AEUV unmittelbar (Art. 3 Abs. 1 VO 1/2003, § 22 Abs. 1 GWB); § 1 GWB kann nur noch parallel herangezogen werden, wobei daraus kein anderes Ergebnis folgen darf (vgl. Art. 3 Abs. 2 VO 1/2003, § 22 Abs. 2 GWB). Liegt keine Handelsbeeinträchtigung vor, folgt das Verbot allein aus § 1 GWB; durch die Verweisung auf die Gruppenfreistellungsverordnungen finden die Freistellungstatbestände des EU-Kartellrechts aber wieder Anwendung (§ 2 Abs. 2 GWB).

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