Rz. 172
Es besteht das Risiko, dass der rechtmäßige Eigentümer sein Recht durch einen dazwischentretenden Erwerb eines redlichen Dritten verliert (§§ 891, 892, 893 BGB), weshalb er ein Interesse an einer raschen Berichtigung des Grundbuchs hat. Darüber hinaus bedarf der wahre Berechtigte daher, bis die Berichtigung tatsächlich erfolgt ist, einer vorläufigen Sicherung seines dinglichen Rechts, denn die schuldrechtlichen Ansprüche gem. § 816 BGB nach einem bereits eingetretenen gutgläubigen Erwerb stellen nur einen sekundären und damit schwachen Schutz dar.
Rz. 173
Eine Sicherung seiner Rechte kann der rechtmäßige Eigentümer durch die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch erreichen, § 899 BGB. Der Widerspruch soll auf die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinweisen. Sein Ziel ist es, den Anspruch des wahren Berechtigten auf Berichtigung des Grundbuchs zu sichern; er dient damit der Erhaltung des Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 BGB.
Rz. 174
Der Widerspruch wird entweder aufgrund Bewilligung des "Buchberechtigten" – als Betroffenem i.S.v. § 19 GBO – oder aufgrund einer einstweiligen Verfügung eingetragen, § 899 Abs. 2 BGB. In der Praxis ist die Widerspruchseintragung aufgrund Bewilligung des Buchberechtigten die absolute Ausnahme.
Der Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB wird daher regelmäßig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dadurch vorläufig gesichert werden, dass durch einstweilige Verfügung (§ 935 ZPO) die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eigentümerstellung des Käufers erreicht wird, § 899 BGB.
Rz. 175
Gemäß §§ 294, 936, 920 Abs. 2 ZPO wären die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft zu machen, d.h. durch präsente Beweismittel des allgemeinen Prozessrechts bzw. eidesstattliche Versicherung. Nicht glaubhaft zu machen wäre gem. § 899 Abs. 2 S. 2 BGB eine Gefährdung des Rechts der Alleinerbin (weil wegen der Möglichkeit des jederzeitigen gutgläubigen Erwerbs nach § 892 BGB durch einen Dritten die Gefährdung von selbst indiziert ist).
Rz. 176
Geschäftsunfähigkeit kann nur durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens nachgewiesen werden. Ein solches liegt im Beispielsfall 2 (Rdn 141) noch nicht vor. Deshalb scheidet vorläufiger Rechtsschutz mittels einstweiliger Verfügung zu Beginn der Grundbuchberichtigungsklage aus. Aber während des Rechtsstreits ist in jedem Falle die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Geschäftsfähigkeit erforderlich. Sobald dieses vorliegt, kann erneut die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung eines Widerspruchs geprüft werden, weil gutgläubiger Erwerb durch einen Dritten droht, § 892 BGB.