Rz. 354

Die Bestimmung des Unterhaltsberechtigten i.S.d. § 1603 Abs. 2 Satz 1 bereitet keine Schwierigkeiten. Es wird die verschärfte Leistungspflicht des Unterhaltsschuldners gegenüber Kindern, die unverheiratet sind und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bestimmt.

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