Rz. 23

Einen Aufhebungsvertrag zum Erbvertrag (§ 2290 BGB) schließt als Vertragspartner des Erblassers nach den allgemeinen Regeln für den geschäftsunfähigen Minderjährigen dessen gesetzlicher Vertreter. Ist der Minderjährige in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sein gesetzlicher Vertreter für ihn handeln. Der beschränkt Geschäftsfähige kann nicht selbst den Aufhebungsvertrag schließen, denn in der Bindung des Erblassers an den minderjährigen Vertragspartner liegt auch dann, wenn dieser nicht im Erbvertrag als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedacht ist, ein rechtlicher Vorteil, auf den der Minderjährige nicht ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters verzichten kann (siehe Rdn 22, 31). Durch die Aufhebung des Erbvertrags verliert der Minderjährige seine unentziehbare Rechtsposition aus dem Erbvertrag (siehe Rdn 22). Auch diejenigen Autoren, die im Abschluss eines Erbvertrags durch einen Minderjährigen als Vertragspartner des Erblassers ein neutrales Rechtsgeschäft erblicken(siehe Rdn 22), verlangen hier grundsätzlich die Zustimmung von dessen gesetzlichen Vertreter.[30]

Ist der Erblasser der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen, so kann er wegen des § 181 BGB den Minderjährigen als Vertragspartner des Aufhebungsvertrags nicht vertreten; es bedarf eines Ergänzungspflegers (§ 1909 BGB). Entsprechendes gilt, wenn Erblasser eine Person im Sinne der § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist.

 

Rz. 24

Für Aufhebungsverträge, die vor dem 22.7.2017[31] geschlossen wurden, gilt: Stand der minderjährige Vertragsgegner unter elterlicher Sorge oder wurde er von einem Vormund vertreten, so bedurfte der Aufhebungsvertrag zum Erbvertrag der familiengerichtlichen Genehmigung (§ 2290 Abs. 2 BGB a.F.). Das Genehmigungserfordernis entfiel, wenn der Aufhebungsvertrag unter Ehegatten oder Verlobten geschlossen wurde, wenn der minderjährige Vertragspartner unter elterlicher Sorge stand.

Da seit dem 22.7.2017[32] kein Minderjähriger mehr heiraten kann und minderjährige Verlobte gemäß § 2275 Abs. 2 BGB a.F. keinen Erbvertrag mehr schließen können, wurde § 2290 Abs. 3 BGB a.F. aufgehoben.

 

Rz. 25

Auch der Minderjährige, der den Aufhebungsvertrag mit dem Erblasser ohne die erforderliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters geschlossen hatte (vgl. § 2290 Abs. 2 BGB a.F.), kann bei Erreichen der Volljährigkeit auch nach dem 22.7.2017 seinen Vertrag genehmigen; auch eine zuvor erforderliche familiengerichtliche Genehmigung entfiel dann. Eine Genehmigung des volljährig Gewordenen entfällt, wenn der Erbfall eingetreten ist (vgl. Rdn 23).

[30] Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2014, § 2290 Rn 12.
[31] Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.2017, BGBl I S. 1429.
[32] Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.2017, BGBl I S. 1429.

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