Rz. 131

Für die Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren sind und deren Vater nach 1998, also nach Durchführung des Kindschaftsreformgesetzes, verstorben ist, gilt die reguläre gesetzliche Erbfolge. Diese Kinder sind gesetzliche Erben des Vaters gemäß §§ 1922, 1924 BGB.

 

Rz. 132

Kinder hingegen, die vor dem 1.7.1949 geboren worden sind, gelten aufgrund der Anwendbarkeit alten Rechts als nicht mit dem Vater verwandt. Für diese Kinder gilt, dass sie nicht gesetzliche Erben des Vaters sind, soweit der Vater vor dem 29.5.2009 verstorben ist. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gelten Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren sind, deren Vater aber erst nach dem 29.5.2009 verstorben ist, trotz des nicht bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses als gesetzliche Erben.

 

Rz. 133

Für die vorgenannten Kinder, die in der ehemaligen DDR geboren sind, gilt diese Unterscheidung nicht. In der ehemaligen DDR war das nichteheliche Kind von Beginn an (1949) dem ehelich geborenen Kind gleichgestellt worden. Wenn ein Vater eines außerhalb einer Ehe geborenen Kindes vor dem 3.10.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatte, dann ist auch das Kind, das vor dem 1.7.1949 geboren ist, gesetzlicher Erbe.[128] Auf den Geburtsort oder den Aufenthaltsort des Kindes kommt es nicht an.

[128] Burhoff/Willemsen, Handbuch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Rn 575.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge