a) Grundsätzliches
Rz. 148
Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der VP sind ausgeschlossen. Der Ausschluss nimmt jene Gefahren vom Versicherungsschutz aus, die mit einer willentlichen Behandlung des menschlichen Körpers verbunden sind, gleichgültig welcher Art. Es muss sich jedoch gerade die der Behandlung eigentümliche Gefahr konkretisiert und zum Gesundheitsschaden geführt haben. Ein rein zufälliger Zusammenhang des Gesundheitsschadens mit der Heilmaßnahme oder dem Eingriff reicht nicht aus. Der Ausschluss wurde in den AUB 2014 neu gestaltet und um ein Beispiel ergänzt.
b) Ausgeschlossener Gesundheitsschaden
Rz. 149
Heilmaßnahmen sind alle Maßnahmen bzw. Handlungen der VP oder Dritter mit therapeutischem Hintergrund sowie solche Maßnahmen, die der Diagnose krankhafter Zustände dienen, einen medizinischen Eingriff vorbereiten bzw. nachbehandeln oder mit dem Einsatz von Medikamenten oder technischen Hilfsmitteln verbunden sind.
Die Maßnahme muss nicht medizinisch indiziert oder nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt sein. Damit sind auch ärztliche Kunstfehler ausgeschlossen. Es reicht auch, dass der Gesundheitsschaden durch technische Mängel an medizinischen Geräten oder durch Versagen von Körperersatzteilen ausgelöst wurde, ebenso wie das Vornehmen der Heilmaßnahmen durch einen Krankengymnasten. Die AUB 2014 erklären auch strahlendiagnostische und -therapeutische Handlungen zu Heilmaßnahmen bzw. als Eingriff.
Rz. 150
Eingriff ist jede äußere physische Einwirkung auf die Integrität des Körpers, die mit Willen der VP von ihr selbst oder mit ihrer Einwilligung von einem Dritten vorgenommen wird. Auch Maßnahmen ohne therapeutischen Zweck sind erfasst; so stellen z.B. auch Tätowierungen einen Eingriff im Sinne des Ausschlusses dar.
Hinweis
Praxisrelevant sind Todesfälle durch autoerotische Handlungen, die als Eingriff im Sinne der AUB zu werten sind.
Rz. 151
Der Gesundheitsschaden muss adäquat kausal auf die Heilmaßnahme bzw. den Eingriff zurückzuführen sein. Fehlt dies, greift der Ausschluss nicht ein.
Versicherungsschutz besteht deshalb für Gesundheitsschäden, wenn sich zufällig bei Gelegenheit der Heilmaßnahme ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, z.B. ein Sturz in der Arztpraxis.
c) Voraussetzungen der Ausnahme
Rz. 152
Der Versicherungsschutz entfällt dann nicht, wenn Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch ein versichertes Unfallereignis bzw. eine versicherte erhöhte Kraftanstrengung veranlasst waren.
d) Unterschiede in den Bedingungsgenerationen
Rz. 153
Ziff. 5.2.3 AUB 10/08/99, § 2 II (2) AUB 94/88 und § 3 (3) S. 1 AUB 61 sind abweichend formuliert, eine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die ausdrückliche Regelung des § 3 (3) S. 2 AUB 61, wonach das Schneiden von Nägeln, Hühneraugen und Hornhaut kein Eingriff im Sinne des Ausschlusses ist, wurde nicht in die späteren AUB übernommen, gilt aber der Sache nach für alle Bedingungswerke.
e) Beweisfragen
Rz. 154
Der VR hat zu beweisen, dass die Gesundheitsschädigung durch eine Heilmaßnahme oder einen Eingriff hervorgerufen wurde. Der VN muss den Wiedereinschluss beweisen, also dass die Heilmaßnahme oder der Eingriff durch einen Unfall im Sinne der AUB veranlasst wurde.