Rz. 292
Gibt es eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten hinsichtlich des Unterhalts? Wenn ja: In welcher Form (mündlich, privatschriftlich) und mit welchem Inhalt?
Ist der Unterhalt tituliert? Wenn ja: In welcher Form (früher Urteil, jetzt Beschluss, gerichtlicher Vergleich, notarieller Vertrag, vollstreckbares Anerkenntnis, einstweilige Anordnung im Verfahren über Trennungsunterhalt oder im noch nicht abgeschlossenen Scheidungsverfahren)?
Dies ist für die Art des etwaigen Antrags entscheidend: Zahlungsantrag, wenn bisher kein Titel existiert, Abänderungsantrag (siehe Rdn 509) bei bereits vorhandenem Titel (außer bei einstweiliger Anordnung), erstmaliger Hauptsacheantrag oder Zusatzantrag bei einstweiliger Anordnung.[482]
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