Rz. 292

Gibt es eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten hinsichtlich des Unterhalts? Wenn ja: In welcher Form (mündlich, privatschriftlich) und mit welchem Inhalt?

Ist der Unterhalt tituliert? Wenn ja: In welcher Form (früher Urteil, jetzt Beschluss, gerichtlicher Vergleich, notarieller Vertrag, vollstreckbares Anerkenntnis, einstweilige Anordnung im Verfahren über Trennungsunterhalt oder im noch nicht abgeschlossenen Scheidungsverfahren)?

Dies ist für die Art des etwaigen Antrags entscheidend: Zahlungsantrag, wenn bisher kein Titel existiert, Abänderungsantrag (siehe Rdn 509) bei bereits vorhandenem Titel (außer bei einstweiliger Anordnung), erstmaliger Hauptsacheantrag oder Zusatzantrag bei einstweiliger Anordnung.[482]

[482] Bei einstweiliger Anordnung im Trennungsunterhaltsverfahren nur, wenn der Antrag beiderseits für erledigt erklärt worden ist (so dass es keinen Beschluss über den Trennungsunterhalt mehr geben kann) oder wenn die Ehe zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden ist (so dass für die Zukunft das Trennungsunterhaltsverfahren nicht fortgesetzt werden kann), sonst Fortsetzung des Verfahrens über den Trennungsunterhalt.

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