A. Regelfälle der Amtsbeendigung

 

Rz. 1

Das Amt des Testamentsvollstreckers endet regelmäßig mit der Erledigung aller ihm zugewiesener Aufgaben.[1] Bei der Abwicklungsvollstreckung ist das nach der vollständigen Aufteilung des Nachlasses der Fall. Neben der Erledigung aller Aufgaben des Testamentsvollstreckers können weitere Gründe für die Beendigung der Testamentsvollstreckung in der letztwilligen Verfügung angeordnet sein, beispielsweise ein bestimmter Endtermin oder eine auflösende Bedingung für die Vollstreckung.[2] Eine Dauervollstreckung endet darüber hinaus im Regelfall[3] spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall, § 2210 S. 1 BGB.[4] Diese Frist gilt nicht für die normale Abwicklungsvollstreckung, hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie sich ohnehin in angemessener Zeit erledigt.

[1] OLG München, Urt. v. 30.1.2019 – 34 Wx 181/18; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.7.2018 – I-3 Wx 219/17; KG, Beschl. v. 9.7.2013 – 6 W 32/13; OLG Hamm, Beschl. v. 10.4.2002 – 15 W 440/00.
[2] Mit der Beendigung des Amtes durch Zeitablauf wird das Testamentsvollstreckerzeugnis kraftlos, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedarf, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.4.2020 – I-3 Wx 44/20.
[3] Zu der Möglichkeit einer lebenslänglichen Beschränkung des Erben in Ausnahmefällen vgl. Grüneberg/Weidlich, § 2210 Rn 2.
[4] Häufig kommt es zum Streit mit den Erben, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Dauertestamentsvollstreckung nicht präzise beschrieben ist. Eine häufig zu findende Formulierung lautet: "Der Testamentsvollstrecker soll den Nachlass für die beiden Erben verwalten, bis das Jüngste der beiden Enkel das 25. Lebensjahr erreicht hat". Die Rechtsprechung legt diese Formulierung dahingehend aus, dass die Testamentsvollstreckung am 25. Geburtstag des jüngsten Erben endet, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.4.2020 – I-3 Wx 44/20. Streitigkeiten zu diesem Thema lassen sich am besten verhindern, wenn die Formulierung gezielt auf den Geburtstag des Erben abstellt.

B. Sonderfälle der Amtsbeendigung

I. Eintritt der Amtsunfähigkeit

 

Rz. 2

Die Testamentsvollstreckung endet spiegelbildlich mit den Gründen, die eine Ernennung ausschließen, also wenn der Testamentsvollstrecker (beschränkt) geschäftsunfähig oder für ihn zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ein Betreuer im Sinne des § 1896 BGB bestellt wird, §§ 2225 2. Fall, 2201 BGB. Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers nach § 300 FamFG genügt bereits zur Amtsbeendigung.[5]

[5] Vgl. J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 13 Rn 8.

II. Tod des Testamentsvollstreckers, § 2225 1. Fall BGB

 

Rz. 3

Mit dem Tod des Testamentsvollstreckers endet das Amt automatisch, § 2225 BGB. Zu unterscheiden ist zwischen natürlichen und juristischen Personen als Testamentsvollstreckern.

1. Natürliche Personen

 

Rz. 4

Zu beachten ist, dass das Amt des Testamentsvollstreckers zwar nicht vererblich ist,[6] gleichwohl Folgen für den Erben des Testamentsvollstreckers bestehen. Der Erbe des Vollstreckers ist gemäß §§ 2218, 673 S. 2 BGB anzeigepflichtig und nach h.M. auch einstweilen besorgungspflichtig. Hier lauern Haftungsgefahren, über die sich weder die Erben von Testamentsvollstreckern noch die Testamentsvollstrecker selbst Gedanken machen. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich, schon bei der Testamentsgestaltung durch die Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers Vorsorge zu treffen – auch zum Schutz der Erben des Testamentsvollstreckers. Auch die gemeinschaftliche Testamentsvollstreckung kann sich in geeigneten Fällen als Lösung anbieten. Dem Mitvollstrecker kommt dann gemäß § 2224 Abs. 1 S. 2 BGB die Verpflichtung zur Durchführung der zur Erhaltung des Nachlassbestandes notwendigen Maßnahmen zu.

 

Rz. 5

Ist Ersatzvollstreckung angeordnet, oder in sonstiger zulässiger Weise ein Nachfolger benannt, so setzt dieser die Testamentsvollstreckung fort.

[6] Vgl. Grüneberg/Weidlich, § 2225 Rn 2.

2. Verlust der Rechtsfähigkeit juristischer Personen

 

Rz. 6

Die praktische Bedeutung dieser Fälle ist eher gering, sieht man einmal von der Löschung juristischer Personen wegen Vermögenslosigkeit ab. Im Zuge von handelsrechtlichen Umwandlungen kann im Einzelfall eine Beendigung der Testamentsvollstreckung eintreten, und zwar dann, wenn es bei einer Verschmelzung zur Neugründung kommt (§§ 36 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UmwG). Erfolgt die Verschmelzung hingegen durch Aufnahme (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG), dauert das Amt fort, wenn der aufnehmende Rechtsträger der Testamentsvollstrecker war.[7] Solche Fälle können beispielsweise bei der Fusion von Banken eine Rolle spielen.[8]

[7] Vgl. J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 13 Rn 7.
[8] Vgl. zu den Auswirkungen ausführlich Staudinger/Dutta, 2021, § 2225 Rn 14.

III. Kündigung durch den Testamentsvollstrecker

 

Rz. 7

Der Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich jederzeit kündigen, § 2226 S. 1 BGB. Bei einer Kündigung zur Unzeit macht er sich jedoch ggf. schadenersatzpflichtig, § 2226 S. 3 i.V.m. § 671 Abs. 2 BGB. Einen typischen Fall für eine unzeitige Kündigung stellt die Amtsniederlegung des Testamentsvollstreckers nach Abschluss eines notariellen Grundstücksübertragungsvertrages dar, aber vor Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Hier kann allenfalls eine Anfechtung der Kündigungserklärung wegen Irrtums (insbesondere ...

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