Rz. 9

Der Anwalt haftet für die Ausübung der ihm übertragenen Vollmacht einschließlich der Vollmachtvereinbarung (im Folgenden nur Vollmacht genannt) für seine Tätigkeit als geschäftsbesorgender Bevollmächtigter (im Folgenden nur Bevollmächtigter genannt) nach Auftragsrecht unter Berücksichtigung des § 280 BGB. Seine Haftung korrespondiert mit seinen Pflichten als Bevollmächtigter. Diese ergeben sich grundsätzlich aus den ihm mit der Vollmacht ausdrücklich übertragenen und übertragbaren Vertreteraufgaben. Nicht übertragbar sind gesetzlich unzulässige Vertretungen. Problematisch sind die Fälle, in denen die Stellvertretung umstritten ist, etwa die Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO i.V.m § 51 Abs. 3 ZPO. Soweit das Bewertungsgewicht darauf liegt, dass der Bevollmächtigte kein gesetzlicher Vertreter ist, wird § 51 Abs. 3 ZPO keine Anwendung finden und der Bevollmächtigte haftungsfrei keine Auskunft erteilen dürfen.[15]

 

Rz. 10

Wenn der Vollmachgeber die Vollmacht im Außenverhältnis direkt und zulässig beschränkt, besteht darüber hinaus keine Vollmacht und damit grundsätzlich auch keine Haftung. Gleichzeitig obliegt es allerdings dem Anwalt, im Geschäftsverkehr keinen Anschein einer weitergehenden Vollmacht zu erwecken. Andernfalls haftet er aus dem Rechtsschein.

Etwas anderes gilt für Beschränkungen im Innenverhältnis. Hier unterliegt der bevollmächtigte Anwalt dem Vollmachtgeber der internen Bindung mit der Geschäftsbesorgung. Die Handlungs- oder Unterlassungsinhalte ergeben sich aus der Vollmacht als solcher und aus den konkret erteilten Weisungen vom Vollmachtgeber für die Handlungen oder Unterlassungen des Bevollmächtigten.[16]

Muster 12.2: Baustein Grundmuster – Handlungsbeschränkung

 

Muster 12.2: Baustein Grundmuster – Handlungsbeschränkung

(Standort im Grundmuster I: § 2 (2) 1., Grundmuster II: § 2 (1))[17]

Dem Bevollmächtigten _________________________ wird ausdrücklich untersagt, den Vollmachtgeber in _________________________ zu vertreten.

Alternativ bei unbegrenztem Vollmachtinhalt in der Vereinbarung:

Der Handlungsspielraum des Bevollmächtigten _________________________ wird im Bereich der Vermögensverwaltung der Höhe nach auf den Betrag von _________________________ EUR, monatlich (alternativ: jährlich) beschränkt. Wird dieser Betrag in einer Höhe (alternativ: oder in der Summe) von _________________________ EUR innerhalb eines Jahres überstiegen, verpflichtet sich der Bevollmächtigte _________________________ (z.B. den Kontrollbevollmächtigten oder den Ersatzbevollmächtigten _________________________) zur Abstimmung hinzuziehen.

 

Rz. 11

Ferner obliegen dem bevollmächtigten Anwalt Pflichten, die mit denen eines Betreuers vergleichbar sind.[18] Insbesondere muss der Anwalt im wohlverstandenen Interesse des Vollmachtgebers unter Berücksichtigung seiner Weisungen sowie seiner Wünsche (§ 1821 Abs. 2 BGB analog; § 1901 Abs. 2 u. 3 BGB a.F.) handeln.[19] Das ergibt sich auch aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis. Dieses gebietet dem bevollmächtigten Anwalt, dass er im "Wie" der Auftragsausführung die Interessen des Vollmachtgebers umsetzt.[20] Gem. § 665 S. 1 BGB darf der Bevollmächtigte nur von Weisungen des Vollmachtgebers abweichen, wenn dieser die Abweichung zwar noch nicht kennt, seine Billigung aber unterstellt werden kann.

 

Rz. 12

Sollte der Vollmachtgeber geschäftsunfähig werden, muss der Anwalt bei fortgeltender Vollmacht sein Vertreterhandeln an dem mutmaßlichen Willen orientieren, soweit die Vollmacht selbst keine ausdrücklichen und fortgeltenden Handlungsanweisungen enthält. Den Inhalt des mutmaßlichen Willens muss der Bevollmächtigte ermitteln. Hierzu kann er sich an den Handlungspflichten des Betreuers zur Recherche des mutmaßlichen Betreutenwillens orientieren.

Muster 12.3: Wünsche und Vorstellungen des Vollmachtgebers

 

Muster 12.3: Wünsche und Vorstellungen des Vollmachtgebers

Der Vollmachtgeber benennt für Inhalt und Ausführung der Vollmacht _________________________ als Handlungsmaßgabe Folgendes: _________________________. Das gilt auch für den Ersatzbevollmächtigten und etwaig tätig werdende Vertreter.

Alternativ als Präambel zu der geschäftsbesorgenden Vereinbarung:

Der Vollmachtgeber hat den Bevollmächtigten _________________________ und den Ersatzbevollmächtigten _________________________ über seine grundsätzlichen Vorstellungen zur Umsetzung der Vollmacht in Kenntnis gesetzt. Er vertraut im Übrigen auf eine sorgfältige Umsetzung der Vollmacht nach Maßgabe der diligentia quam in suis, ohne konkrete Wünsche und Vorstellungen zu benennen. Im Einzelfall sind der Bevollmächtigte _________________________ und der ersatzbevollmächtigte _________________________ nach seinem mutmaßlichen Willen zu handeln autorisiert.

 

Rz. 13

Im Rahmen der Haftung muss der Anwalt besonders beachten, dass er bei der Ausübung seiner Tätigkeit verschiedene Vollmachten innehat und Kollisionen vermeidet.[21] Hierzu gehört auch, dass der Anwalt die Vergütung von den Aufwendungen, die in Ausübung der Vollmacht anfalle...

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