Rz. 33

Nach nunmehr herrschender Meinung ist die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit im selbstständigen Beweisverfahren zulässig.[52] Die Ablehnung von Sachverständigen kann aus den gleichen Gründen wie bei der Richterablehnung erfolgen, also die Ausschließung wegen persönlichen Beziehungen zu einer Partei (§ 41 ZPO) und der Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO). Die Ablehnung eines Sachverständigen kann jedoch nicht auf § 41 Nr. 5 ZPO gestützt werden, so dass die Ablehnung nicht dadurch gerechtfertigt werden kann, dass der Sachverständige in der Vorinstanz oder in einem früheren Verfahren bereits ein (selbst nachteiliges) Gutachten erstattet hatte.[53] Anders verhält es sich allerdings, wenn der Sachverständige in derselben Sache für eine Partei bereits ein Privatgutachten erstellt hat. Ein Ablehnungsgrund liegt ebenfalls vor, wenn der Gutachter ein vergütetes Privatgutachten zu einem gleichartigen Sachverhalt für einen nicht unmittelbar am Rechtsstreit beteiligten Dritten erstellt.[54]

 

Rz. 34

Wegen der Gefahr einer Zurückweisung im Hauptprozess wegen Verspätung, muss der Antragssteller daher den Befangenheitsantrag schon im selbstständigen Beweisverfahren stellen. Gem. § 406 Abs. 2 ZPO ist der Befangenheitsantrag "spätestens binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung" zu stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er an einer früheren Geltendmachung ohne Verschulden gehindert war (vgl. § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO).

[53] OLG München v. 23.4.1993 – 1 W 1374/93 – VersR 1994, 704; OLG Stuttgart v. 18.9.1963 – 2 W 56/63 – MDR 1964, 63.

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