Rz. 3

Auf der Rückseite der verbindlichen Neuwagenbestellung sind die AGB des Verkäufers abgedruckt. Sie entsprechen nahezu ausnahmslos den vom ZDK, VDA und VDIK empfohlenen NWVB. Die Einbeziehung der AGB unterliegt zwingend den Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB.[2] Der BGH lässt es nicht ausreichen, dass Käufer und Verkäufer von der Einbeziehung der AGB ausgegangen sind.[3] Ist dies dennoch geschehen, so halten einige Oberlandesgerichte es für vertretbar, dem Verwender eine Berufung auf den Verstoß gegen § 305 Abs. 2 BGB nach Treu und Glauben zu verwehren.[4] Sollte sich jedoch außerhalb der NWVB eine formularmäßige Einbeziehungserklärung der AGB finden, würde dies gegen § 308 Nr. 5 BGB verstoßen.[5]

 

Rz. 4

Nach § 305 Abs. 2 S. 2 BGB hat bei Vertragsschluss ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB durch den Verkäufer zu erfolgen, der so gestaltet und angeordnet werden muss, dass ein Durchschnittskäufer ihn bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen kann.[6] Ist auf der Vorderseite des Bestellformulars ein ausdrücklicher Hinweis enthalten, wonach der Käufer "von den AGB auf der Rückseite Kenntnis genommen" hat oder "mit den AGB auf der Rückseite einverstanden" ist, erachtet der BGH dies für die Einbeziehung der umseitigen AGB als ausreichend.[7] Sind die AGB nur unvollständig abgedruckt, geht dies zu Lasten des Verkäufers, der sich gegenüber dem Käufer nicht auf die Einbeziehung des fehlenden Teils berufen kann. Den Käufer trifft insofern keine Prüfungspflicht.[8]

 

Rz. 5

Ein versteckter oder missverständlicher Hinweis ist nicht ausreichend, ebenso wenig der bloße Abdruck der AGB auf der Vertragsrückseite ohne jeden Hinweis.[9]

 

Rz. 6

Nach § 305 Abs. 2 S. 2 BGB muss der Verkäufer dem Käufer die Möglichkeit schaffen, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Was unter einer zumutbaren Kenntnisnahme zu verstehen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Vertragsschlusses und nach den Bedürfnissen der beteiligten Käuferkreise.[10] Liegen die AGB dem Käufer in gedruckter Form vor, müssen sie für den Durchschnittskäufer inhaltlich verständlich und klar formuliert[11] sowie mühelos lesbar sein.[12] Bei übermäßigem Kleindruck oder einer drucktechnisch schwachen Wiedergabe ist das nicht der Fall.[13] Ist der Käufer erkennbar körperlich behindert, hat der Verkäufer diesem den Inhalt der AGB auf andere Weise zugänglich zu machen, wie z.B. bei einer Sehbehinderung durch Übergabe der AGB in akustischer Form.[14]

 

Rz. 7

Weitere Voraussetzung der wirksamen Einbeziehung der AGB ist das Einverständnis des Käufers hinsichtlich ihrer Geltung.[15] Dies wird beim Neuwagenkauf regelmäßig mit dem Unterschreiben des Bestellformulars ausdrücklich erklärt, wenn ein schriftlicher Hinweis auf die Einbeziehung der rückseitigen AGB vorhanden ist. Besteht für den Vertrag keine Schriftformplicht, so kann auch schlüssig erklärt werden, z.B. durch ein Zustandekommen des Vertragsschlusses, dass die Erfordernisse des § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB erfüllt sind.[16]

 

Rz. 8

Auch bei Vertragsschluss via Internet müssen die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB erfüllt sein. Bei kürzeren AGB genügt die bloße Einblendung des Textes an prägnanter Stelle nur, wenn sie dem Käufer eine kritische Prüfung ihres Inhalts ermöglichen. Der Hinweis, dass die Bedingungen auf einer Btx-Seite kostenfrei abrufbar sind, reicht aus, wenn es sich um kurze, klar gegliederte Texte handelt, die sich einfach abrufen lassen.[17]

 

Rz. 9

Längere AGB können wirksam einbezogen werden, wenn der Käufer sie aufgrund eines unübersehbaren Hinweises durch Herunterladen kostenlos kopieren kann.[18] Dieses Vorgehen bietet sich auch für die Einbeziehung der NWVB an.

 

Rz. 10

Liegt eine der Voraussetzungen bei Vertragsschluss nicht vor, richtet sich der Vertragsinhalt gem. § 306 Abs. 2 BGB allein nach den Regeln über den Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB. Eine nachträgliche Einbeziehung der AGB ist nur durch eine Änderungsvereinbarung möglich, auf die § 305 Abs. 2 BGB sinngemäß anzuwenden ist.[19]

 

Rz. 11

 

Praxistipp

Bei der Überprüfung von Neufahrzeugkaufverträgen empfiehlt sich eine routinemäßige Prüfung, ob die AGB des Verkäufers mit den NWVB übereinstimmen. Ist dies zu Lasten des Käufers nicht der Fall, besteht zumindest ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Nichtigkeit der Bestimmung gem. § 307 BGB.

 

Rz. 12

In einem Urteil aus April 2010[20] hat der BGH eine Vertragsklausel in einem Autokaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch des Fahrzeughändlers im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf 10 % des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die von dem Verkäufer verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten u.a. die folgenden Klauseln:

Zitat

"1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen."

2. Verlangt der Verkäufer Schaden...

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