Wann die Zahnzusatzversicherung den Zahnersatz nicht zahlen muss
Kurzfristig eine Versicherung abschließen, wenn schon mit einem Schaden zu rechnen ist – das ist eine häufig auftretende Fehleinschätzung. So auch im Fall eines Mannes, der die Kosten für seine Implantate bei der erst vor kurzem abgeschlossenen Zahnzusatzversicherung geltend machte. Von den 25.000 Euro wollte der Optimist entsprechend seiner Auslegung des Versicherungsvertrags die Hälfte ersetzt bekommen.
Zu früh gefreut: Zeitpunkt des Versicherungsfalls entscheidend
Doch die Versicherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Zu Recht, entschied das OLG Karlsruhe. Begründung: Der Versicherungsfall sei bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten.
Im April 2009 Zahnärztin aufgesucht
Der Kläger hatte im April 2009 seine Zahnärztin aufgesucht. Diese behandelte ihn wegen eines akuten Eiterherdes im Oberkiefer.
- Zudem überwies sie ihn Anfang Mai an eine oralchirurgische Praxis.
- Schon damals war klar: Keine der vorhandenen Zähne des Mannes waren mehr erhaltungsfähig.
Nach dieser Diagnose schloss der Kläger im Juli 2009 bei der beklagten Versicherung eine Zahnzusatzversicherung ab, mit einer Wartezeit von acht Monaten, was bedeutet, dass der Versicherungsschutz im März 2010 beginnt.
Versicherungsschutz sollte im März 2010 beginnen
Im Frühjahr 2010 informierte die Zahnärztin den Mann über die Möglichkeiten von Implantaten und die entsprechenden Kosten. Der Mann ließ die Implantate dann zeitnah einsetzen.
Erste ärztliche Untersuchung entscheidend
Kein Versicherungsschutz und deshalb kein Anspruch auf die Versicherungsleistung, beschied das OLG Karlsruhe. Begründung:
- Eine Heilbehandlung beginnt mit der ersten ärztlichen Untersuchung, die darauf abzielt, ein Leiden zu erkennen.
- Dabei spiele es keine Rolle, ob mit den eigentlichen Heilmaßnahmen sofort begonnen werde oder – wie im Fall des Klägers – erst nach weiteren Untersuchungen und Diagnosen.
Im Falle des Mannes begann die Heilbehandlung mit dem Entfernen des Eiter-Abszesses. Sie war aber damit nicht abgeschlossen. Schon im Mai 2009 habe der Kläger ein paradontal zerstörtes Gebiss gehabt, das die Entfernung aller Zähne notwendig machte.
Einsetzen der Implantate nur notwendige Fortsetzung der Behandlung
Das Einsetzen der Implantate war demzufolge nur die notwendige Fortsetzung der Behandlung aus dem Mai 2009. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger aber noch keine Zahnzusatzversicherung und deshalb auch keinen Versicherungsschutz.
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 07.05.2013, 12 U 153/12).
-
Personalgespräch - Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers
7701
-
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers
549
-
Krankmeldung aus dem Ausland: Welche Vorgaben sind zu beachten?
506
-
Mutterschutzlohn: Anspruch und Berechnung im individuellen Beschäftigungsverbot
489
-
Rolle des Integrationsamts bei Kündigung schwerbehinderter Menschen
4351
-
Wenn Arbeitnehmer die Kündigungsfristen nicht einhalten
367
-
Betriebsferien: Wann kann der Arbeitgeber Urlaub anordnen?
331
-
Worauf ist bei Abmahnungen zu achten?
285
-
Ist das Ausrutschen auf der betrieblichen Toilette ein Arbeitsunfall?
279
-
Tod des Arbeitnehmers: Vergütungs- und Zahlungsansprüche im Todesfall
250
-
Kryptowährung als Arbeitsentgelt ist zulässig
22.12.2025
-
Skiunfall ist kein Arbeitsunfall
01.12.2025
-
Kündigung nach online erworbener AU-Bescheinigung ohne ärztliche Untersuchung
18.11.2025
-
Sturz beim Kaffeeholen kann Arbeitsunfall sein
06.10.2025
-
Meldestelle für Hinweisgeber mitbestimmungspflichtig
12.09.2025
-
Worauf ist bei Abmahnungen zu achten?
19.08.2025
-
100.000 EUR für Jurastudenten wegen Kündigung des Aushilfsjobs
30.07.2025
-
Misslungener Zeugenbeweis für den Zugang einer Kündigung
10.07.2025
-
Sturz beim Kaffeetrinken kann Arbeitsunfall sein
02.07.2025
-
Unzulässige Kündigung eines angestellten Rechtsanwalts
10.06.2025