Bürgermeisterin scheitert mit Diskriminierungsklage gegen Gemeinde
Janette Fuchs war von September 2014 bis September 2022 Bürgermeisterin der Gemeinde Todtmoos in Baden-Württemberg. Sie wurde zunächst aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses in die Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen, obwohl sowohl ihr Amtsvorgänger (seit 1990) als auch ihr Amtsnachfolger (ab 2022) von Beginn ihrer jeweiligen Amtszeit an in die höhere Besoldungsgruppe A 15 eingruppiert worden waren. Erst nach der Hälfte der Amtszeit wurde sie in A 15 hochgestuft. Die ehemalige Bürgermeisterin sieht hierin eine Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts und klagte.
VG Freiburg: Diskriminierende Besoldung
Das Verwaltungsgericht Freiburg verurteilte die Gemeinde unter anderem dazu, Janette Fuchs mehr als 36.500 Euro (Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15) und eine Entschädigung wegen der festgestellten Diskriminierung in Höhe von 7.000 Euro zu zahlen (Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 29.4.2025, 5 K 2541/23). Die Gemeinde legte dagegen Berufung ein.
VGH: Amtsnachfolger kein tauglicher Vergleichsmaßstab
Der VGH verneinte sowohl einen Anspruch auf Zahlung der Besoldungsdifferenz als auch einen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG und Art. 157 Abs. 1 AEUV.
Einen zentralen Streitpunkt bildete die Frage, ob die Bürgermeisterin die Behandlung ihres Nachfolgers als Vergleichsmaßstab heranziehen durfte. Das Gericht verneinte dies.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn jemand wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals (hier: Geschlecht) weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in vergleichbarer Situation es „erfährt, erfahren hat oder erfahren würde". Aus diesem Wortlaut folgt nach Auffassung des Gerichts, dass nur auf Personen abgestellt werden kann, deren Behandlung zum Zeitpunkt der beanstandeten Entscheidung bereits bekannt ist oder zumindest bekannt sein könnte.
Dasselbe gilt für den europarechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit: Auch Art. 157 Abs. 1 AEUV zielt darauf ab, Ungleichbehandlungen zum Zeitpunkt ihres Entstehens zu verhindern. Ein Vergleich mit jemandem, der die Stelle erst acht Jahre später antritt, ist danach nicht möglich.
Keine Diskriminierung wegen des Geschlechts
Das Gericht prüfte zudem, ob die unterschiedliche Behandlung im Vergleich mit dem Amtsvorgänger eine Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellt.
Aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung, in der die Einweisung der ehemaligen Bürgermeisterin in die Besoldungsgruppe A 14 entschieden wurde, ergebe sich, dass die Entscheidung auf sachlichen Erwägungen beruhte, nämlich auf der Einwohnerzahl sowie dem Umfang und Schwierigkeitsgrad des Amtes. Diese Kriterien sieht § 1 Abs. 2 Satz 1 LKomBesG für die Einweisungsentscheidung vor. Es wurde auf die gute Infrastruktur und die in den nächsten Jahren absehbar geringen Anforderungen hingewiesen. Diese Begründung weise keinerlei Bezug zum Geschlecht auf. Diese Erwägungen lassen keine Schlechterbehandlung aufgrund des Geschlechts erkennen, so der VGH.
Revision zugelassen: Bundesverwaltungsgericht soll entscheiden
Der VGH hat wegen der grundsätzlichen Frage, ob ein Amtsnachfolger als Vergleichsperson berücksichtigt werden darf, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2026, Az. 4 S 1145/25; Vorinstanz: Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 29.4.2025, 5 K 2541/23).
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