Keine Witwenrente nach kurzer Ehe - trotz langer Partnerschaft
Für die Witwenrente gelten strenge Voraussetzungen: Hat die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden, geht der Hinterbliebene leer aus. Ausnahme: Es gibt besondere Umstände, die es nahelegen, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung zu begründen (§ 46 Abs. 2a SBGVI).
Verdacht der Versorgungsehe muss ausgeräumt werden
Bei der Auslegung des § 46 Abs. 2a SGB VI kommt es fast zwangsläufig immer wieder zu sehr diskussionswürdigen Entscheidungen. So auch im Fall einer Frau, deren Ehemann im Oktober 2011 an einem Bronchialkarzinom gestorben war. Geheiratet hatten die beiden erst im Juli 2011.
Anspruch auf Witwenrente?
Die Frau wollte sich den Anspruch auf eine Witwenrente erstreiten. Ihre Argumentation: Zum Todeszeitpunkt hatten die beiden schon 13 Jahre zusammengelebt. Im August 2009 sei die Hochzeit fest eingeplant gewesen, was ein Bruder und eine Schwägerin des Verstorbenen bestätigten. Dann sei der Vater ihres Mannes plötzlich gestorben.
Die Hochzeit wurde ins Jahr 2010 verschoben. Dann kam der nächste Schicksalsschlag: Bei ihrem Lebensgefährten wurde Lungenkrebs diagnostiziert. Es folgte eine aufwändige Strahlentherapie. Die Heirat wurde wieder verschoben.
Versorgungsehe nach langer Partnerschaft
Tatsächlich wurde dann im Juli 2011 geheiratet, also drei Monate vor dem Tod des Mannes. Laut Aussagen der Witwe sei man zuversichtlich gewesen, dass die Krankheit durch die Strahlentherapie erfolgreich behandelt worden sei.
Das LSG Baden-Württemberg sah in der Eheschließung dennoch eine Versorgungsehe. Es gebe keinen Grund von besonderen Umständen des Einzelfalls auszugehen, die einen Anspruch auf Witwenrente ermöglichten, auch wenn die Heirat weniger als ein Jahr zurückliege.
Plötzlicher Todesfall spricht gegen Versorgungsehe
Ein wesentlicher Punkt bei der Entscheidung, ob eine Versorgungsehe vorliegt oder nicht, ist der Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung.
Gegen eine Versorgungsehe spricht beispielsweise, wenn
- der Tod des Versicherten plötzlich und unerwartet eingetreten ist
- kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war
Solche unvermittelten Ereignisse können z.B. ein Unfalltod, ein Verbrechen aber auch eine Infektionskrankheit oder ein Herzinfarkt sein.
Bei dem verstorbenen Ehemann sei die Sachlage aber komplett anders, so das Gericht. Er war zum Zeitpunkt der Heirat nachweislich lebensbedrohlich krank. Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist deshalb nicht erfüllt. Deshalb gibt es auch keine Witwenrente für die Ehefrau.
(LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.08.2014, L 13 R 3256/13).
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