AGG: Einführung einer Verbandsklage bei Diskriminierungen

Das Recht zu  Verbandsklagen hat in verschiedenen Bereichen zur konsequenteren Einhaltung von Gesetzen geführt. Verbraucher- und andere Interessenverbände haben mehr Ressourcen und einen längeren Atem, um Gesetzesverstöße auf dem Rechtswege zu bekämpfen, als einzelne Betroffene. Nun wird gefordert, auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz durch ein Verbandsklagerecht abzusichern.

Die Verbandsklage, bei der Vereine oder Verbände die Klagebefugnis für Rechtsverletzungen erhalten, ist ein Erfolgsmodell.

  • Beim Umweltschutz, bei der Verteidigung von Verbraucherrechten und der Durchsetzung des UWG hat sie sich etabliert.
  • Im Urheberrecht soll sie künftig Vergütungsansprüche absichern.
  • Ein erweitertes Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen ist seit dem 24.2.2016 in Kraft.
  • Nun wird gefordert, das AGG mit Hilfe der Verbandsklage besser durchzusetzen.

Das AGG zeigt Renovierungsbedarf

Zehn Jahre nach der Verabschiedung des AGG hat ein Expertengremium Überholungsbedarf festgestellt.

Um einen «noch effektiveren Rechtsschutz vor Diskriminierung zu gewährleisten, muss das AGG nachjustiert werden»,

zitierte «Die Welt» aus einem ihr vorliegenden Evaluationsbericht zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

  • Das AGG soll Benachteiligungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern.
  • In Auftrag gegeben hatte seine Überprüfung die Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

Verbandsklagerecht soll AGG-Wirkung steigern

Einer der Veränderungsvorschläge:

Künftig sollen nicht mehr nur Betroffene, die sich von Arbeitgebern, Dienstleistern oder Vermietern benachteiligt fühlen, klagen dürfen, sondern auch Verbände sowie die Antidiskriminierungsstelle selbst.

Verbandsklagen sind Klagen von Vereinen oder Verbänden, mit der diese nicht die Verletzung eigener Rechte, sondern in eigenem Namen Rechtsverletzungen einzelner oder der Allgemeinheit geltend machen.

Mehr Rechte für Betriebsräte und Gewerkschaften

Geplant sind auch weitere Änderungen zur Stärkung der Umsetzung derVorgaben des AGG.

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Anmerkung: Bereits jetzt möglich, aber kaum genutzt wird von Antidiskriminierungsverbänden die Verbraucherschutzklage nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und UWG mit Bezugnahme auf das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Bei Diskriminierungen können Verbraucherschutzklagen oder Verbandsklagen schon jetzt in Fällen sexistischer oder sonstiger diskriminierender Werbung oder Vertragsgestaltung angewandt werden.