Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesanstalt für Arbeit und die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger haben in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 1. Dezember 1994 zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen ausgeführt, dass bei Leistungsempfängern, die die Entgeltersatzleistung in Höhe der Leistung nach dem Arbeitsförderungsgesetz (vom 1.1.1998 an nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch) erhalten (z.B. Krankengeld nach § 47b Abs. 1 SGB V bzw. bis zum 31.12.1997 § 158 AFG oder Übergangsgeld nach § 24 Abs. 2 SGB VI), als Beitragsbemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt gilt, nach dem die AFG-Leistung bzw. SGB III-Leistung bemessen wurde. Ausgangsbasis für die Bemessung der Leistung ist allerdings nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, sondern das nach den Tabellen der Leistungsverordnung für die Höhe der gewährten Leistung gerundete wöchentliche Arbeitsentgelt. Für die Beiträge nach dem Recht der Arbeitsförderung legt das gemeinsame Rundschreiben vom 8. Dezember 1997 zum Versicherungs- und Beitragsrecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen in der Arbeitslosenversicherung fest, dass seit dem 1. Januar 1998 für die Bemessung der Beiträge bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, die in Höhe der Leistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt werden, nicht mehr das nach den Tabellen der Leistungsverordnung für die Höhe der gewährten Leistung maßgebende gerundete wöchentliche Bemessungsentgelt als Ausgangswert anzusetzen ist, sondern das der Bemessung der Leistung tatsächlich zugrunde liegende wöchentliche Arbeitsentgelt (vgl. Abschnitt 3.2.3.1). Der ungerundete Wochenbetrag wird den Krankenkassen seitdem im Rahmen des DÜBAK-Verfahrens bei Beendigung des Leistungsbezugs wegen Ende der Leistungsfortzahlung mitgeteilt. Daneben kann der Betrag auch der den Versicherten übersandten "Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld" entnommen werden. In den Vorbemerkungen des gemeinsamen Rundschreibens vom 8. Dezember 1997 kommt zum Ausdruck, dass die nachstehenden Regelungen insoweit an die Stelle der Ausführungen unter B IV (Arbeitslosenversicherung) des gemeinsamen Rundschreibens vom 1. Dezember 1994 treten, die anderen Teile dieses Rundschreibens also weiterhin Gültigkeit behalten. Daraufhin ist die Frage gestellt worden, ob die Änderung bei der Bemessungsgrundlage (Wegfall der Rundung) daher nur für die Berechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gilt oder ob für die Bemessung der Beiträge in den anderen Versicherungszweigen gleichermaßen verfahren werden soll. Die Besprechungsteilnehmer sind der Auffassung, dass für die Bemessung der Beiträge bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, die in Höhe der Leistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt werden, generell von dem der Leistung zugrunde liegenden ungerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt auszugehen ist. Die entsprechenden anderslautenden Aussagen in dem gemeinsamen Rundschreiben vom 1. Dezember 1994 unter den Abschnitten B I 2.6, B II 2.7 und B III 2.3.1 gelten seit dem 1. Januar 1998 insoweit nicht mehr. Ein solches Ergebnis entspricht sowohl der gebotenen Einheitlichkeit bei der Beitragsbemessung in den einzelnen Versicherungszweigen als auch den Bedürfnissen der Verwaltungspraxis, da die für die Bemessung der Leistungen maßgebenden Bescheinigungen nur einen ungerundeten Wochenbetrag ausweisen. Für die Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 v.H. des durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts, das der Bemessung der SGB III-Leistung zugrunde liegt. Ausgangsbasis für die Bemessung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt werden, ist hierbei jedoch weiterhin nicht das der Bemessung des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes tatsächlich zugrunde liegende Arbeitsentgelt, sondern das nach den Tabellen der Leistungsverordnung für die Höhe der gewährten Leistung nach § 132 Abs. 3 SGB III gerundete wöchentliche Bemessungsentgelt (vgl. gemeinsames Rundschreiben vom 20.11.1997 zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher).