Betriebsrentenstärkungsgesetz

Was das Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt


Sandburg

Der Gesetzgeber will die bAV-Verbreitung spürbar erhöhen. Gelingen soll dies mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz - konkret durch Verbesserungen bei Sozial­partnermodellen, Opting-Out-Modellen und der Förderung von Geringverdienern. Eine Expertenanalyse zeigt: Die Richtung stimmt, aber die Reformschritte sind zu klein. Handlungsbedarf erzeugen sie dennoch.

Die Faktenlage ist eindeutig: Nur gut jeder zweite sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Deutschland verfügt über eine betriebliche Altersversorgung (bAV). Die Quote liegt bei 51,9 Prozent im Jahr 2023. Vier Jahre zuvor hatte sie noch 53,4 Prozent betragen. Diese Zahlen stammen aus dem jüngsten "Alterssicherungsbericht 2024" der Bundesregierung.

Für den Rückgang ist keine geringere Versorgung verantwortlich, sondern ein statistischer Effekt: In dem genannten Zeitraum erhielten zwar 100.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte erstmals eine bAV-Anwartschaft. Da aber gleichzeitig 1,2 Millionen Personen den Einstieg in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit schafften, ging der Anteil insgesamt zurück. Entsprechend gilt damit unverändert: Mit sinkender Unternehmensgröße nimmt die bAV-Verbreitung ab. Während in Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten der Versorgungsgrad bei 86 Prozent liegt, verfügt in Betrieben mit bis zu neun Mitarbeitenden nur jeder vierte über eine bAV-Anwartschaft. Das will die schwarz-rote Bundesregierung nun mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) ändern.

Zu Jahresbeginn sind einige gesetzliche Maßnahmen des Reformvorhabens in Kraft getreten, die neue Impulse für eine stärkere bAV-Verbreitung geben sollen. Aber wie realistisch ist diese Aussicht wirklich? Aufschluss gibt eine analytische Betrachtung der einzelnen Neuerungen von bAV-Experten, die wir hierzu befragten.

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Impuls für vernachlässigte Zielgruppe 

Einhellig begrüßt wird die an zwei Stellen verbesserte Förderung von sogenannten Geringverdienern nach § 100 EStG. Erstens hat sich der Gesetzgeber von der statischen Einkommensgrenze von zuletzt 2.575 Euro im Monat verabschiedet. Maßgeblich für eine Teilhabe ist stattdessen eine dynamisierte monatliche Einkommensgrenze in Höhe von drei Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies entspricht in diesem Jahr einem Bruttomonatsgehalt von 3.042 Euro. Zweitens steigt der maximale Förderbetrag von jährlich 288 auf 360 Euro. Der Staat beteiligt sich damit zu 30 Prozent an freiwilligen arbeitgeberfinanzierten Beiträgen bis zu einem Betrag von 1.200 Euro statt bisher 960 Euro.

"Damit wird ein wichtiger Impuls für die weitere Verbreitung der arbeitgeberfinanzierten bAV gerade in diesem Bereich, in dem die Verbreitung der bAV tendenziell am geringsten ist, gesetzt", sagt Hanne Borst, Head of Retirement bei WTW. Auch Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der Aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung begrüßt diese Verbesserungen, "weil gerade diese Zielgruppe bisher unterdurchschnittlich von der bAV profitiert und zugleich am stärksten auf zusätzliche Altersversorgung angewiesen ist". Unisono wird jedoch bedauert, dass diese Regelungen erst 2027 in Kraft treten. Zudem bedarf es laut Stiefermann eines höheren Fördersatzes von 40 bis 50 Prozent, um echte Anreize für eine gezielte bAV-Verbreitung zu schaffen.

Die WTW-Expertin weist noch auf strukturelle Schwächen bei Minijobbern und Geringverdienern hin. Letztere würden oft über sehr wenig finanziellen Spielraum verfügen, sodass selbst kleine Beiträge zur Entgeltumwandlung als spürbare Einschränkung wahrgenommen werden. Ebenso könnten Minijobber kaum fürs Alter vorsorgen, obwohl sie häufig nur geringe Rentenansprüche hätten. "Das erhöht zwar die Bedeutung einer bAV, erschwert aber gleichzeitig den Zugang", sagt Borst. Außerdem haben Minijobber nur dann einen Anspruch auf Entgeltumwandlung, wenn sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. 

Die Förderung greift laut Borst nur dann, wenn Arbeitgeber aktiv werden. Doch Geringverdienende arbeiten überdurchschnittlich häufig in kleinen und mittleren Unternehmen, in denen die bAV-Verbreitung vergleichsweise niedrig ist. "Viele dieser Betriebe verfügen weder über spezialisierte Personalabteilungen noch über die Ressourcen, um sich intensiv mit bAV-Themen auseinanderzusetzen", sagt Borst und fügt hinzu: "Die Einführung oder Modernisierung einer bAV wird daher oft aufgeschoben oder ganz vermieden."

Außerdem bleibe es ein komplexes Unterfangen, die Förderung zu nutzen: Arbeitgeber müssen förderfähige Beschäftigte identifizieren, Förderbeträge korrekt berechnen und die Regelungen sauber in die Lohnabrechnung integrieren. Dies würden gerade kleinere Betriebe "als bürokratisch und fehleranfällig" empfinden, sodass die Förderung häufig nicht genutzt werde, obwohl sie finanziell attraktiv wäre. Positiver fällt hier die Bewertung des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung (IVS) aus: "Das BRSG II hat die bisherigen starren Fördergrenzen flexibilisiert, wodurch mehr Beschäftigte profitieren können. Klare Regeln und eine einfache Umsetzung erhöhen die Nutzung der Förderung deutlich", sagt der Vorstandsvorsitzende Stefan Oecking.

Optionsmodelle für Randbereiche nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz

Grünes Licht hat der Gesetzgeber für die Einführung von Optionsmodellen in nicht tarifgebundenen Unternehmen gegeben. Nach Einschätzung der bAV-Experten zeigen Beispiele in Irland und Großbritannien, dass die Teilnahmequoten durch solche Modelle gesteigert werden können. Demnach ist der bAV-Verbreitungsgrad in der Privatwirtschaft des Vereinigten Königreichs seit der Einführung der Automatischen Anmeldung im Jahr 2012 massiv von rund 40 Prozent auf mehr als 80 Prozent der anspruchsberechtigten Beschäftigten im Jahr 2021 gestiegen. "Damit hat Auto Enrollment den britischen Pensionsmarkt grundlegend verändert", sagt Borst.

Für die Nutzung eines Optionsmodells setzt das BRSG 2.0 allerdings voraus, dass die entsprechenden Entgeltbestandteile nicht tariflich geregelt sind. "Viele Unternehmen sind nicht tarifgebunden und können, wenn sie einen Betriebsrat haben, per Betriebsvereinbarung mit einem Optionsmodell Entgelt umwandeln, selbst wenn sie in Anlehnung an den Tarifvertrag zahlen", sagt Oecking. Nach Einschätzung von WTW sind solche Bereiche in der Praxis aber selten anzutreffen. "Faktisch wird das Opting-out nur für eine kleine Minderheit der Unternehmen nutzbar sein", fasst Borst zusammen. Auch das Resümee des Aba-Geschäftsführers fällt ernüchternd aus: "Gut gemeint, aber so kaum wirksam." Für eine stärkere bAV-Verbreitung wäre eine generelle gesetzliche Öffnung wünschenswert, sagt die WTW-Expertin, inklusive klarer Regelungen, die komplexe Abgrenzungsfragen zur "Tarifüblichkeit" und die damit verbundenen Rechtsrisiken für Unternehmen vermeiden.

"Die jetzt vorgenommene Erleichterung von Optionsmodellen ist viel zu gering ausgefallen", stoßen die Arbeitgeber in dasselbe Horn. Sie rechnen damit, dass die meisten Betriebe auch künftig kein solches Modell vereinbaren können, weil die Öffnung nur für tariflose Bereiche gilt. "Die meisten Beschäftigungsverhältnisse fallen aber unter Tarifverträge und diese lassen selten automatische Entgeltumwandlungen zu", betonen die bAV-Experten beim Arbeitgeberverband. Hinzu kommt, dass die Optionsmodelle in tariflosen Bereichen in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden müssten. Dort gebe es aber häufig gar keinen Betriebsrat. 

"Der beste Wirkhebel für mehr Beteiligung wäre ein Obligatorium mit Opting-Out in der bAV", betont der Vorstand des Verbandes der Firmenpensionskassen e. V. (VFPK) einhellig. Dabei könnten mehr Freiheiten bei der Gestaltung von Garantien die Renditechancen in der Kapitalanlage verbessern und so dazu beitragen, dass die bAV attraktiver und ein Obligatorium daher besser akzeptiert wird. Die mit dem BRSG II einhergehende Lockerung der Bedeckungsvorschriften ginge in die richtige Richtung, da durch flexiblere Kapitalanlagen höhere Risiken eingegangen werden können. Dies komme aber vor allem bereits bestehenden Altersvorsorge-Verträgen zugute, betont der Verbandsvorstand. 

Größere Anlagefreiheiten helfen Pensionskassen 

Der Gesetzgeber reagiert im Grunde auf reale Herausforderungen, die insbesondere aus volatilen Kapitalmärkten, gestiegenen regulatorischen Anforderungen und den anhaltenden Folgen der Niedrigzinsphase resultieren, ordnet der Head of Retirement bei WTW ein. So erhielten Pensionskassen mehr Spielraum, um temporäre Unterdeckungen auszugleichen, Bewertungsrisiken abzufedern und ihre langfristige Ausrichtung beizubehalten, ohne sofort in kostspielige Sanierungsmaßnahmen gedrängt zu werden. Für die Vorsorge-Experten sind die flexiblen Bedeckungsmöglichkeiten daher ein wichtiger Baustein zur Stabilisierung des Pensionskassen-Systems und helfen, kurzfristige Marktbelastungen besser zu bewältigen. "Sie sind jedoch kein Hebel, um die bAV-Verbreitung zu steigern oder strukturelle Herausforderungen wie Komplexität, geringe Arbeitgeberaktivität oder niedrige Teilnahmequoten zu lösen", sagt Borst. Der IVS-Vorstandsvorsitzende bestätigt: "Für die Ausweitung der bAV in bislang wenig erschlossenen Bereichen wirkt diese Maßnahme nur indirekt."

Kein Weg aus der Nische

Gilt das ebenso für die angestrebte Stärkung des Sozialpartnermodells (SPM)? Diese Modelle zeichnen sich durch geringere Haftungsrisiken für Arbeitgeber aus, während Arbeitnehmende größere Anlagerisiken eingehen, wodurch sich gleichzeitig höhere Ertragschancen eröffnen. Starre Garantievorgaben gibt es hier nicht. Die nun vorgesehenen verbesserten Anschlussmöglichkeiten, insbesondere für nicht‑tarifgebundene Arbeitgeber, waren laut Stiefermann lange überfällig und seien essenziell, um das SPM aus seiner "Nische" herauszuführen. Denn die bisherigen SPM seien wegen der strikten tariflichen Zugangsbeschränkungen nur von einer sehr kleinen Zahl von Unternehmen genutzt worden. "Diese Öffnung erleichtert es erstmals auch kleineren Unternehmen, an kollektiven, effizienten und kostengünstigen Versorgungsmodellen teilzunehmen", sagt der Aba-Geschäftsführer. Die Experten sehen hierin einen wichtigen Schritt, um die Verbreitung der bAV zu steigern. Doch auch hier gilt: "Die Maßnahmen sind nicht ausreichend und die Zugangshürden immer noch zu hoch", betont Stiefermann.

"Das BRSG II  erfordert umfangreiches Handeln, vor allem bei Kapitalanlage und Leistungsgestaltung sind Versorgungseinrichtungen gefordert." Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Aba)

Gemeint ist das modifizierte "Einschlägigkeitserfordernis". Der Aba-Geschäftsführer konkretisiert die Problematik anhand eines Beispiels: Im Organisationsbereich der Gewerkschaft Verdi gibt es einige SPM, wie etwa das im Bankenbereich und das des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. Arbeitnehmende, die in den Organisationsbereich von ver.di fallen, hätten damit, wenn sie Gewerkschaftsmitglied wären, die Möglichkeit, dass ihr Arbeitgeber das SPM nutzt. "Für einen Arbeitnehmenden, der in einem Metallunternehmen im Organisationsbereich der Industriegewerkschaft IG Metall arbeitet, ist hingegen ein Anschluss an das SPM von ver.di nicht möglich. Das halten wir für unbefriedigend", betont Stiefermann.

Für den Arbeitgeberverband ist die Öffnung der SPM bislang nur ein kleiner Schritt. Aus ihrer Sicht wäre es zielführend, wenn alle Arbeitgeber Zugang erhielten, also auch jene, bei denen die Gewerkschaften kein eigenes SPM vereinbart haben. Ohne eine solche Öffnung bleibe die reine Beitragszusage für viele Beschäftigte unerreichbar, weil bislang nur wenige Gewerkschaften entsprechende Modelle abgeschlossen haben. "Wer mehr Verbreitung will, darf den Zugang zum SPM nicht verengen", so der Verbandstenor.

"Sozialpartnermodelle sind nach unserer Einschätzung aber nicht der entscheidende Hebel für eine flächendeckende höhere bAV-Durchdringung", sagt der IVS-Vorstandsvorsitzende. Typischerweise kämen sie in Branchen mit ohnehin hoher Tarifbindung und bereits überdurchschnittlicher bAV-Verbreitung zum Einsatz. "Daher liegt die zentrale Herausforderung vielmehr darin, kleine und nicht tarifgebundene Unternehmen stärker zu erreichen", betont Oecking. Vonseiten der Gewerkschaften wollte man sich dazu auch mit Blick auf nicht tarifgebundene Bereiche nicht weiter äußern.

Ausweitung der bAV: Zielerreichung wird 2027 geprüft

Bereits im nächsten Jahr – und damit drei Jahre früher als ursprünglich angedacht – soll das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüfen, ob die Öffnung von SPM zu einer Verdoppelung der Teilnehmerzahlen geführt hat. Wird dieses Ziel verfehlt, ist die Bundesregierung verpflichtet, Vorschläge vorzulegen, wie eine spürbare Ausweitung der bAV gelingen kann. Diese Maßgabe hat sich der Gesetzgeber selbst auferlegt.

"Das formulierte Ziel ist politisch nachvollziehbar, unter den bestehenden strukturellen Rahmenbedingungen aber sehr ambitioniert", sagt Oecking und hebt die erforderliche Zeit hervor, die SPM für tarifliche Abstimmungen, die Entwicklung geeigneter Versorgungswerke und den Aufbau von Vertrauen bei Arbeitgebern und Beschäftigten benötigen. "Es ist davon auszugehen, dass derzeit etwa 40.000 Arbeitnehmende über ein SPM ihre Betriebsrenten aufbauen", sagt hingegen Stiefermann und fügt hinzu: "Eine Verdoppelung auf 80.000 Beschäftigte ist nicht wirklich ambitioniert angesichts der Tatsache, dass derzeit etwa jeder zweite Arbeitnehmende noch gar keine Betriebsrentenzusage hat." Borst verweist auf Daten der Aba, nach denen im Gegenzug mehr als 20 Millionen Menschen über eine bAV-Anwartschaft nahezu vollständig außerhalb von SPM verfügen. Daher würde selbst eine Verdoppelung der Teilnehmenden an diesem Modell bis 2027 keinen spürbaren Beitrag zur Verbreitung der bAV leisten. Auch der IVS-Vorstandsvorsitzende weist darauf hin, dass SPM naturgemäß nur einen Teil des Arbeitsmarktes adressieren und stellt daher mit Blick auf die Gesetzesziele des Gesetzgebers fest: "Selbst bei einer deutlichen Ausweitung bleibt ihre Breitenwirkung begrenzt, solange große Teile der nicht tarifgebundenen Wirtschaft nicht erfasst werden."

Gut gemeint, aber nur zögerlich umgesetzt. Auf diesen Nenner lassen sich die abschließenden Bewertungen der bAV-Experten bringen. "Das BRSG II geht aus Sicht des IVS in die richtige Richtung, bleibt aber insgesamt hinter dem zurück, was für einen deutlichen Verbreitungsschub der bAV erforderlich wäre", resümiert Oecking. Vielmehr wäre es ein Ansatz, dass Arbeitgeber substanziell dazu verpflichtet werden, eine Entgeltumwandlung bereitzustellen, während Beschäftigte über ein Opting-Out-Modell einbezogen werden. Soll die bAV nachhaltig gestärkt werden, sei eine ergänzende kapitalgedeckte Vorsorge wichtig, insbesondere um den demografischen Herausforderungen gerecht zu werden. 

Nur wenn alle drei Säulen ihre Aufgaben erfüllen und ineinandergreifen, kann eine nachhaltige Reform gelingen, ist sich Borst sicher. Und dazu gehöre eine ehrliche Neubewertung der gesetzlichen Rentenversicherung, die die demografischen Realitäten anerkennt und nicht länger versucht, strukturellen Herausforderungen mit kurzfristigen politischen Maßnahmen zu begegnen. Parallel dazu müsse die bAV gestärkt werden – nicht durch Zwang, sondern durch Rahmenbedingungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmende tatsächlich motivieren.

Dazu zählt sie den Abbau strenger Garantieanforderungen außerhalb des SPM sowie praktikable Opting Out Mechanismen, die den Einstieg erleichtern und Verhaltensbarrieren reduzieren. "Zu einem Durchbruch bei der Verbreitung der bAV wird das BRSG II nicht führen", resümiert die WTW-Expertin und ergänzt: "Die Reform adressiert einzelne Detailaspekte, ohne die grundlegenden strukturellen Hemmnisse zu beseitigen, die seit Jahren dafür sorgen, dass insbesondere kleine Unternehmen und Geringverdienende kaum Zugang zur bAV finden."

Betriebliche Stellschrauben überprüfen

Losgelöst von gewünschten Impulsen für das Neugeschäft, sorgt das BRSG II für Aktivitäten bei Unternehmen, die eine bAV implementiert haben ( siehe Checkliste). In der Dringlichkeit sind sich die Experten jedoch nicht einig. "Das BRSG II führt zu erheblichem Handlungsbedarf. Arbeitgeber müssen vor allem Abfindungsregeln, Fördersystematik, Optionsmodelle, SPM‑Zugang, Leistungsrechte und interne Prozesse umstellen", sagt der Aba-Geschäftsführer und fügt hinzu, dass Versorgungseinrichtungen insbesondere bei Kapitalanlage und Leistungsgestaltung gefordert sind. 

"Arbeitgeber sollten die Neuerungen des BRSG II zum Anlass nehmen, ihre bestehenden Versorgungsordnungen strategisch zu überprüfen", meint der IVS-Vorstandsvorsitzende. Dies gelte besonders für die erweiterte Geringverdienerförderung und die Nutzung von Optionsmodellen. "Ein unmittelbarer Anpassungszwang besteht nicht", ergänzt Oecking. Gleichwohl eröffne das BRSG II zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, die im Rahmen einer vorausschauenden Personal- und Vergütungsstrategie geprüft werden sollten.

"Bei den neuen Möglichkeiten zur Flexibilisierung des Übergangs in den Ruhestand empfiehlt sich eine Überprüfung der bestehenden Versorgungsregelungen", sagt Borst. Denn viele Regelwerke seien historisch gewachsen und würden moderne Erwerbsbiografien nur unzureichend abbilden. Sie empfiehlt daher Unternehmen und EbAV zu prüfen, welche der vielen kleinen Schritte für sie vorteilhaft sind. Dies gelte für die Neuerungen bei der Geringverdienerförderung ebenso wie bei den Pensionskassen und bei den Abfindungsgrenzen, die ebenfalls modifiziert wurden. Denn die Verwaltung von Kleinstanwartschaften sei für die Unternehmen mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden, der sich nun reduzieren lässt. "Das BRSG II  zwingt nicht zu radikalen Änderungen, aber es schafft neue Stellschrauben, sodass eine Überprüfung der Versorgungsordnung ratsam ist", stellt Borst zusammenfassend fest.

Dieser Beitrag ist erschienen in Personalmagazin 5/2026. Als Abonnent haben Sie Zugang zu diesem Beitrag und allen Artikeln dieser Ausgabe in unserem Digitalmagazin als Desktop-Applikation oder in der Personalmagazin-App.

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