(1) Arbeitgeber haben zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen an Urlaub, Lohnausgleich und Überbrückungsgeld für die gewerblichen Arbeitnehmer einen Sozialkassenbeitrag von 25,8 v.H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag erfaßten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) abzuführen. Dieser Gesamtbetrag setzt sich aus den Prozentsätzen für Urlaub in Höhe von 17,3 v.H., für Winterurlaubszuschuß (WUZ) in Höhe von 0,4 v.H., für Lohnausgleich in Höhe von 3,2 v.H., für Überbrückungsgeld in Höhe von 1,6 v.H., für Berufsbildung in Höhe von 2,5 v.H. und für die Zusatzversorgung in Höhe von 0,8 v.H. zusammen. In der Zeit vom 1. April 1997 bis zum Verbrauch des Betrages, der durch die Mitgliederversammlung der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG am 3. Dezember 1996 festgelegt wurde, wird der zu zahlende Beitrag in Höhe von 0,8 v.H. der lohnsteuerpflichtigen Brottolohnsumme nicht erhoben und aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG unmittelbar aus der gemäß § 9 Abs. 4 des Satzung der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG gebildeten Rückstellung finanziert. In dieser Zeit erhöht sich gleichzeitig der Beitrag zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen der Berufsbildung um 0,8 v.H. der lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnsumme. Bemessungsgrundlage für die gemäß § 13 Abs. 4 ZTV zu entrichtende Steuer ist die mit 0,008 vervielfachte Bruttolohnsumme. Mit der ordnungsgemäßen Abführung des Sozialkassenbeitrages hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.
(2) Bruttolohn ist
a) |
der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 ESTG versteuert werden, |
b) |
der nach §§ 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung. |
(3) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen der ZVK-Gerüstbau für jeden von diesem Tarifvertrag erfaßten Angestellten einen Beitrag von 20,00 DM für jeden vollen Monat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses abzuführen. Soweit die vorstehenden Beitragssätze die regulären Beitragssätze gemäß § 13 Abs. 3 ZTV nicht decken, wird die Differenz unmittelbar aus der bei der Zusatzversorgungskasse gebildeten Rückstellung für Beitragsausgleich finanziert. Ist keine ausreichende Rückstellung vorhanden, so ist der in Satz 1 genannte Beitrag entsprechend zu erhöhen.
(4) Der Sozialkassenbeitrag ist für jeden Kalendermonat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zugunsten der Sozialkasse als Einzugsstelle einzuzahlen.
(5) Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, daß der Sozialkassenbeitrag oder dessen Teile zu hoch oder zu niedrig sind, um die tariflich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.
(6) Die Sozialkasse kann die ihr zustehenden Beitragsansprüche mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien erlassen, wenn und soweit die Träger der Sozialversicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 AO ihre Ansprüche erlassen. Der zur Beitragszahlung Verpflichtete hat nachzuweisen, daß und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialversicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem Erlaß bereit erklärt haben.