Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Verminderung des Bemessungsentgelts. Arbeitslosengeldvorbezug. fiktive Bemessung. bereits vermindertes Mindestbemessungsentgelt
Leitsatz (amtlich)
§ 151 Abs 5 S 1 SGB III ist auch anwendbar, wenngleich das nach § 151 Abs 4 SGB III zugrunde zu legende fiktive Bemessungsentgelt in seinem Ursprung bereits nach § 151 Abs 5 S 1 SGB III vermindert worden ist.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Arbeitslosengeld ab 01.05.2017 streitig.
Mit Bescheid vom 01.04.2015 bewilligte die Beklagte der 1980 geborenen Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.03.2015 mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 22,37 €. Dabei verminderte die Beklagte das tägliche fiktive Bemessungsentgelt entsprechend dem Verhältnis der möglichen 30 wöchentlichen Arbeitsstunden zu den früher geleisteten 39 Stunden auf 58,15 €. Die Klägerin war danach vom 15.03.2016 bis 30.04.2017 als Sachbearbeiterin bei der B-GmbH beschäftigt. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 13.03.2017 endete das Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Arbeitgeberin zum 30.04.2017. Im Zeitraum 05/16 bis 04/17 erzielte die Klägerin Arbeitsentgelt in Höhe von 16.376,41 €.
Am 07.03.2017 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung zum 01.05.2017. Die wöchentlichen Arbeitsstunden schränkte sie auf 20 ein.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin Arbeitslosengeld für 180 Tage ab 01.05.2017 mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 17,61 € (Bescheid vom 03.05.2017). Ab 01.05.2017 werde die Leistung nach einem Arbeitsentgelt von 58,15 € täglich berechnet. Das Bemessungsentgelt vermindere sich entsprechend dem Verhältnis der aktuell möglichen wöchentlichen Arbeitsstunden (20) zu den früher geleisteten (30).
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2017 als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die von der Beklagten vorgenommene Verminderung des Bemessungsentgeltes erfolge zu Unrecht. § 151 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) greife nicht. Sie habe im Bemessungszeitraum ein durchschnittliches tägliches Entgelt in Höhe von 47,19 € aus einer Tätigkeit mit 20 Stunden erzielt. Damit habe sie bei einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden mehr Entgelt bezogen, als bei einem fiktiven Bemessungsentgelt in Höhe von 58,15 € bezogen auf eine 30-Stunden-Woche und umgerechnet auf eine 20-Stunden-Woche.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 03.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2017 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab 01.05.2017 unter Neuberechnung des Bemessungsentgeltes aus dem ungekürzten Bemessungsentgelt mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 47,19 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 10.08.2017, die Klägerin mit Schreiben vom 06.09.2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bewilligungsbescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld für die Zeit ab 01.05.2017.
Die Kammer konnte über die Klage aufgrund des zuvor von den Beteiligten jeweils erklärten Einverständnisses hierzu ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
1.
Das Arbeitslosengeld beträgt gem. § 149 SGB III (1.) für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt Einkommenssteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 % (erhöhter Leistungssatz), (2.) für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
a.
Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen (§ 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 150 A...