2.3.1 Schwerbehinderte Menschen
Rz. 10
In Abs. 2 wird in einer nicht abschließenden Aufzählung ("insbesondere") der Personenkreis schwerbehinderter Menschen umschrieben, bei deren Eingliederung in das Arbeitsleben und Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben ein Integrationsfachdienst beteiligt werden kann. Die Personengruppe schwerbehinderter Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung (Abs. 2 Nr. 1) ist in Abs. 3 näher ausgeführt.
Rz. 11
Abs. 2 Nr. 2: Zu dem Personenkreis, für den Integrationsfachdienste tätig werden können, gehören auch schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung durch die Werkstatt für behinderte Menschen für die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und hierbei einer besonders intensiven Begleitung und Betreuung bedürfen. Dies sind schwerbehinderte Menschen, die in den Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt sind. Die Werkstätten für behinderte Menschen sind im Rahmen ihrer Aufgabenstellung verpflichtet, den Übergang geeigneter Beschäftigter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern. Dies geschieht durch Einrichtung von Übergangsgruppen mit besonderen Förderangeboten, durch Entwicklung individueller Förderpläne sowie Ermöglichung von Trainingsmaßnahmen, Betriebspraktika und durch eine zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen. Die arbeitsbegleitende Betreuung während der Maßnahmen zur Förderung des Übergangs haben die Werkstätten sicherzustellen. Die Rehabilitationsträger haben in dieser Zeit auch die vereinbarten Vergütungen weiterzuzahlen. Die Bundesagentur für Arbeit ist bei der Durchführung der vorbereitenden Maßnahmen in die Bemühungen zur Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt einzubeziehen. Die Bundesagentur kann hierbei ausdrücklich Integrationsfachdienste beteiligen (vgl. auch § 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung). Diese Regelung gilt auch nach der Übertragung der Strukturverantwortung auf die Integrationsämter unverändert. Das Gleiche gilt für die Aufgabe der Vermittlung auch von Werkstattbeschäftigten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. § 187 Abs. 1 Nr. 1 und Komm. dort).
Rz. 12
Abs. 2 Nr. 3: Die Integrationsfachdienste sollen sich auch schwerbehinderter Schulabgänger – aus Sonderschulen wie aus Regelschulen – annehmen, die auf eine solche Unterstützung angewiesen sind, um eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen zu können. In Betracht kommen hierbei insbesondere solche schwerbehinderte Schulabgänger, für die ohne eine Begleitung und Betreuung durch einen Integrationsfachdienst sonst nur eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen möglich wäre.
Die Formulierung "Aufnahme einer Beschäftigung" schließt nicht aus, dass Integrationsfachdienste auch zur Unterstützung bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz eingeschaltet werden können.
Rz. 13
Abs. 3 beschreibt beispielhaft den Personenkreis schwerbehinderter Menschen i. S. d. Abs. 2 Nr. 1, die auf besondere arbeitsbegleitende Betreuung angewiesen sein können. Dies sind solche, die aufgrund Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind, aber auch solche, bei denen zu der Behinderung andere Faktoren hinzutreten, die diese Menschen im Wettbewerb zusätzlich belasten. Hierzu können Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende berufliche Qualifikation gehören.
2.3.2 Sonstige behinderte Menschen
Rz. 14
Nach dieser Vorschrift können Integrationsfachdienste auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen tätig werden, die weder schwerbehindert noch schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Diese Regelung hat insbesondere Bedeutung für die Begleitung und Betreuung seelisch behinderter Menschen, die nicht offensichtlich schwerbehindert sind (die Schwerbehinderteneigenschaft entsteht unmittelbar kraft Gesetzes, wenn eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 eintritt – siehe § 2 Abs. 2 –, der Ausweis nach § 152 Abs. 5 hat nicht konstitutive, sondern deklaratorische Bedeutung), die aber aus meist persönlichen Gründen ein Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und damit einen Nachweis hierüber nicht in Anspruch nehmen wollen. Direkte Bedeutung hat dies auch für die Finanzierung der Beauftragung des Integrationsfachdienstes. Wird der Integrationsfachdienst nämlich für behinderte Menschen tätig, die weder schwerbehindert noch gleichgestellt sind, können die Aufwendungen nicht aus Mitteln der Ausgleichsabgabe getragen werden. Diese Aufwendungen sind aus Mitteln der auftraggebenden Rehabilitationsträger zu zahlen, hierzu ist in § 49 Abs. 6 Nr. 9 eine Rechtsgrundlage geschaffen worden.
Abs. 4 ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ergänzt worden. In Satz 2 ist nun ausdrücklich bestimmt, dass die Integrationsfachdienste bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit seelischer Behinderung Rechnung zu tragen haben.