2.1 Definition der Integrationsfachdienste
Rz. 2
Die Vorschrift definiert Integrationsfachdienste, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden können.
Rz. 3
Ein Teil der schwerbehinderten Menschen lässt sich – selbst unter Einsatz aller vorhandenen Fördermöglichkeiten – auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nur dann vermitteln, wenn bei der Eingliederung in das Arbeitsleben und der Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben besondere arbeits- und berufsbegleitende Fachdienste zur Verfügung stehen.
Rz. 4
Die notwendige Unterstützung ist bei diesen bestimmten Problemgruppen sehr aufwendig und personalintensiv und kann deshalb von den Fachdiensten der Agenturen für Arbeit, der übrigen Rehabilitationsträger und der Integrationsämter – auch dann, wenn diese behördeninterne Dienste den Grundanforderungen entsprechend ausgestattet sind – nicht immer in der erforderlichen Art und Weise und in ausreichendem Umfang geleistet werden.
2.2 Auftraggeber
Rz. 5
Die in Abs. 1 getroffene Regelung ermöglicht , Integrationsfachdienste bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu beteiligen.
Rz. 6
In der durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 mit Wirkung zum 1.10.2000 geschaffenen und zum 1.7.2001 in das SGB IX übernommenen Vorgängervorschrift (§ 37a des Schwerbehindertengesetzes) waren in Abs. 1 noch die Auftraggeber benannt, in deren Auftrag die Integrationsfachdienste tätig werden sollten: die Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit, die Rehabilitationsträger (diese erst mit dem Inkrafttreten des SGB IX am 1.7.2001) und die Integrationsämter.
Mit der Änderung des Abs. 1 ist im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen der zum 1.1.2005 erfolgten Übertragung der Strukturverantwortung für die Integrationsfachdienste auf die Integrationsämter (s. § 196 und Komm. dort) Rechnung getragen worden.
Mit dieser Änderung sind die besonderen Regelungen zur Beauftragung der Integrationsfachdienste durch die Agenturen für Arbeit entfallen.
Rz. 7
Die Bundesagentur für Arbeit kann Dritte, darunter auch Integrationsfachdienste (diese aber nach den Vorschriften des SGB III), beauftragen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 45 Abs. 3 SGB III. Dort liegt eine Beteiligung Dritter an einer Vermittlung immer dann vor, wenn Dritte aktiv in das Vermittlungsgeschehen, auch in direkten Verhandlungen mit möglichen Arbeitgebern, einbezogen sind. Eine vergleichbare Stellung im Bereich der Arbeitsverwaltung haben auch die eingliederungsbegleitenden Dienste, die im Rahmen von Maßnahmen zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben in besonderen Einrichtungen während und im Anschluss an die Maßnahme tätig sind (§ 127 Abs. 3 SGB III). Diese Aufgabenstellung beinhaltet auch die Mithilfe bei der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses.
Für die Vermittlungstätigkeit des Dritten kann ein Honorar vereinbart werden.
Die Beauftragung eines Dritten richtet sich nach öffentlichem Vergaberecht. Danach sind Beauftragungen auszuschreiben. An solchen Ausschreibungen können sich auch Träger von Integrationsfachdiensten beteiligen.
Rz. 8
Im Übrigen kann auch der Einsatz eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins in Betracht kommen. Das arbeitsmarktliche Instrument des Vermittlungsgutscheins ist in § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III geregelt. Die Höhe der Vergütung kann bei behinderten Menschen i. S. § 2 Abs. 1 SGB IX auf bis zu 2.500 Euro festgelegt werden (§ 45 Abs. 6 Satz 4 SGB III).
Rz. 8a
Die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen haben "Grundsätze zur Nutzung und Mitfinanzierung der Integrationsfachdienste im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben für arbeitslose, langzeitarbeitslose und arbeitsuchende schwerbehinderte Menschen nach § 192 Abs. 1 bis 3 SGB IX durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Aufgaben nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 193 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB IX sowie die nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger im Rahmen ihrer Zuständigkeit für langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen nach den Bestimmungen des SGB II" erarbeitet.
Rz. 9
Für die Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 Abs. 1 ist die Beauftragung von Integrationsfachdiensten in § 49 Abs. 6 Nr. 9, für die Integrationsämter in § 185 Abs. 2 Satz 5.
Zur Vergütung der Integrationsfachdienste bei Beauftragung durch die Integrationsämter vgl. § 196.
2.3 Personenkreis
2.3.1 Schwerbehinderte Menschen
Rz. 10
In Abs. 2 wird in einer nicht abschließenden Aufzählung ("insbesondere") der Personenkreis schwerbehinderter Menschen umschrieben, bei deren Eingliederung in das Arbeitsleben und Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben ein Integrationsfachdienst beteiligt werden kann. Die Personengruppe schwerbehinderter Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung (Abs. 2 Nr. 1) ist in Abs. 3 näher ausgeführt.
Rz. 11
Abs. 2 Nr. 2: Zu dem Personenkreis, für den Integrationsfachdienste tätig werden können, gehören auch schwerbehin...