Die Sachzuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen fallen steuerrechtlich in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 EStG. In der Sozialversicherung sind diese Zuwendungen jedoch wie Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer nach § 37b Abs. 2 EStG zu behandeln. Sie werden dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugerechnet.

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern können ebenfalls nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal besteuert werden. Diese grundsätzlich beitragspflichtigen Bezüge sind im Falle der Pauschalbesteuerung nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.[1] Bei diesen Bezügen ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Monat der Zuwendung und der Pauschalbesteuerung nicht erforderlich.

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