Überblick

Der Arbeitgeber muss vom Arbeitslohn die Lohnsteuer und die übrigen Abzugsbeträge einbehalten und an das Finanzamt bzw. den Beitrag zur Sozialversicherung an die Krankenkasse abführen. Die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Steuerabzugsbeträge wird vom Finanzamt überprüft.

Im Fall einer Lohnsteuer-Außenprüfung besteht insbesondere für den Arbeitgeber eine weitgehende Mitwirkungspflicht, die neben der Vorlage der Lohnunterlagen auch die Erteilung von Auskünften umfasst. Gleichzeitig gesteht der Gesetzgeber im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung dem Arbeitgeber bestimmte Rechte zu. Im Folgenden sind in der zeitlichen Reihenfolge des Ablaufs einer Lohnsteuer-Außenprüfung alle wichtigen Maßnahmen dargestellt, die auf Seiten des Arbeitgebers für eine erfolgreiche Vorbereitung und Durchführung der Prüfung erforderlich sind.

Für punktuelle und zeitnahe Prüfungen besteht die Möglichkeit einer Lohnsteuer-Nachschau. Sie bedarf keiner vorherigen Ankündigung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuer-Außenprüfung ist gesetzlich in § 42f EStG geregelt und folgt besonderen Verfahrensregeln. Für Lohnsteuer-Außenprüfungen sind außerdem die allgemein für Außenprüfungen in der Abgabenordnung festgelegten Verfahrensvorschriften zu beachten (§§ 193-207 AO). Ergänzende Verwaltungshinweise finden sich in R 42f LStR und H 42f LStH. Die gesetzliche Grundlage der Lohnsteuer-Nachschau ergibt sich aus § 42g EStG. Die Besonderheiten der Durchführung des Prüfungsverfahrens erläutert das BMF-Schreiben v. 16.10.2014, IV C 5 - S 2386/09/10002 :001, BStBl 2014 I S. 1408. Die Möglichkeit und Beachtung einer Anrufungsauskunft im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung erläutert das BMF-Schreiben v. 12.12.2017, IV C 5 - S 2388/14/10001, BStBl 2017 I S. 1656. Hinweise zur Einführung der digitalen Lohnschnittstelle ab 2018 enthält das BMF-Schreiben v. 26.5.2017, IV C 5 – S 2386/07/0005 :001, BStBl 2017 I S. 789.

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