0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit dem SGB VII durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) eingeführt und ist zum 1.1.1997 in Kraft getreten. Mit Art. 218 Nr. 6 der Siebten Zuständigkeitsanpassungs-VO v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) und Art. 260 Nr. 5 der Neunten Zuständigkeitsanpassungs-VO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurden in Abs. 2 und 3 redaktionelle Änderungen vorgenommen, zuletzt mit Wirkung zum 8.11.2006. Abs. 1 wurde geändert durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) v. 5.2.2009 (BGBl. I S. 160) mit Wirkung zum 12.2.2009. Sie regelte in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung die dienstrechtlichen Vorschriften der Eisenbahnunfallkasse.
Rz. 2
Im Wege der Fusion der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse wurden mit Wirkung zum 1.1.2015 die Regelungen des § 149a in § 148 übergeführt, Art. 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836). Der bisherige Text des § 148 wird mit Wirkung zum 1.1.2015 entfallen. Die Kommentierungen zu § 149a können also von da an zu § 148 genutzt werden. Sie gelten dann für die neu errichtete Unfallversicherung Bund und Bahn (vgl. dazu im Einzelnen die Vorbemerkungen zum Vierten Abschnitt, Rz. 10).
1 Allgemeines/Rechtspraxis
Rz. 3
Anders als die gewerblichen Berufsgenossenschaften hat die Unfallversicherung Bund und Bahn kraft Gesetzes Dienstherrneigenschaft und beschäftigt somit Beamte, die als mittelbare Bundesbeamte einzuordnen sind (Abs. 1 Satz 1 und 2). Für die Angestellten gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes. Die in der Literatur strittige Frage, ob die Unfallversicherung Bund und Bahn gleichwohl auch Dienstordnungs-Angestellte beschäftigen darf, hat kaum praktische Bedeutung. Sie dürfte zu bejahen sein, da dies gesetzlich nicht ausgeschlossen wird. Abs. 1 Satz 3 verweist für die (Tarif-)Angestellten und Arbeiter auf den jeweils geltenden TVöD.
Rz. 4
Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird die Kompetenz zur Ernennung und Entlassung der Beamten zugewiesen (Abs. 2), die es an den Vorstand der Unfallkasse übertragen hat mit dem Recht der weiteren Delegation an den Geschäftsleiter. Es handelt sich um eine "andere Regelung" i. S. d. § 12 Abs. 1, § 38 Satz 1 BBG. Das Bundesministerium ist ferner oberste Dienstbehörde (Abs. 3). Ihm obliegen folglich die in dieser Instanz zugewiesenen beamtenrechtlichen Entscheidungen.