Rz. 4

Voraussetzung für die Anerkennung einer Kindererziehungszeit ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (u. a.), dass die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht. Hierbei ist von einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszugehen, wenn sich der Erziehende mit dem Kind während der jeweils maßgebenden originären Kindererziehungszeit gewöhnlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach den heutigen Grenzen aufgehalten hatte (§ 56 Abs. 3 Satz 1). Die Erziehung von Kindern im Ausland steht einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn

  • der erziehende Elternteil während der Kindererziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit gemäß § 4 SGB IV (Ausstrahlungsregelung als Ausnahme vom Territorialitätsprinzip des § 3 SGB IV) nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches versichert war (§ 56 Abs. 3 Satz 2) oder
  • der erziehende Elternteil sich mit seinem Ehegatten/Lebenspartner im Ausland aufgehalten hatte und dieser aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit gemäß § 4 SGB IV nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches versichert gewesen ist oder nur deshalb nicht versichert war, weil er zum versicherungsfreien Personenkreis (z. B. als Beamter) gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war (§ 56 Abs. 3 Satz 3).

Ergänzend zu § 56 Abs. 3 bestimmt § 249 Abs. 2 Satz 1, dass die Erziehung eines Kindes im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze einer Erziehung im Inland gleichsteht. Diese Übergangsregelung gilt für alle Gebiete, in denen – ggf. auch vorübergehend – Reichsrecht anzuwenden war. Hierzu zählen insbesondere die Gebietsteile des Deutschen Reiches nach dem Stand v. 31.12.1937, die nach den heutigen Grenzen nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehören.

 

Rz. 5

Außerdem zählen die dem Deutschen Reich eingegliederten Gebiete dazu, in denen nach dem 31.12.1937 bis zum Kriegsende Reichsrecht anzuwenden war. Hierzu gehören u. a.:

 
  • Sudetenland
vom 1.10.1938 bis Kriegsende
  • Österreich
vom 1.1.1939 bis 9.4.1945
  • Memelgebiet
vom 1.5.1939 bis Kriegsende
  • Danzig
vom 1.1.1940 bis Kriegsende
  • Ost-Oberschlesien
vom 1.1.1940 bis Kriegsende
  • Posen
vom 1.1.1942 bis Kriegsende
  • Westpreußen
vom 1.1.1942 bis Kriegsende
  • Eupen, Malmedy, Moresnet
vom 1.1.1942 bis Kriegsende
 

Rz. 6

Kindererziehungszeiten im Geltungsbereich der jeweiligen Reichsversicherungsgesetze sind allerdings nicht anzuerkennen, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden (Abs. 2 Satz 2). Zu nennen sind hier die Länder Österreich, Elsaß-Lothringen und Luxemburg, für die aufgrund von Versicherungslastregelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts Besonderheiten gelten, die als speziellere Regelungen vorrangig anzuwenden sind.

 

Rz. 7

Wegen Zeitablaufs dürfte die Übergangsregelung des Abs. 2 allerdings nur noch von untergeordneter praktischer Bedeutung sein.

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