Seit Anfang 2015 werden "Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung" als Berufskrankheit BK 5103 (DGUV BK 5103) anerkannt. Berufskrankheiten sind laut § 9 Abs. 1 SGB VII Erkrankungen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Zur Anerkennung einer Berufskrankheit muss der arbeitsbedingte und damit versicherte Anteil an UV-Bestrahlung ein bestimmtes Ausmaß erreichen. Dieses ist durch die Präventionsdienste der Unfallversicherungsträger festzustellen. Dabei sind insbesondere die Beschäftigungsverhältnisse, Tätigkeiten sowie Expositionssituationen in versicherten Zeiten zu ermitteln.

Betroffen sind insbesondere Außenbeschäftigte, die der Sonne beruflich bedingt über Jahre ausgesetzt waren. Derzeit steigen die Zahlen der Verdachtsmeldungen stetig an, aktuell etwa 8.000 pro Jahr bei ungefähr 60 % Anerkennungen. Beruflicher Hautkrebs ist damit zur dritthäufigsten anerkannten Berufskrankheit in der Bundesrepublik geworden.[1]

[1] BAuA; aktuell 4/22 S. 5.

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