(1) 1Vergütungen - außer Ruhegehältern -, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von dem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. 2Wird aber die unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften geleistet wird, finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.

 

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat oder diesen Gebietskörperschaften bereitgestellt werden, an eine Person gezahlt werden, die an den anderen Vertragstaat mit dessen Zustimmung abgestellt worden ist.

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