(1) 1Der Verantwortliche hat vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu konsultieren, wenn
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aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 56 hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hat, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter keine Abhilfemaßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft, oder |
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die Form der Verarbeitung, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, ein hohes Risiko für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hat. |
2Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen, die der Pflicht zur Anhörung nach Satz 1 unterliegen.
(2) 1Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind im Fall des Absatzes 1 vorzulegen:
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die nach § 56 durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung, |
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gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter, |
3. |
Angaben zu den Zwecken und Mitteln der beabsichtigten Verarbeitung, |
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Angaben zu den zum Schutz der Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehenen Maßnahmen und Garantien und |
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Name und Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten. |
2Auf Anforderung sind ihr oder ihm zudem alle sonstigen Informationen zu übermitteln, die sie oder er benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.
(3) 1Falls die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gegen gesetzliche Vorgaben verstößt, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen getroffen hat, kann sie oder er dem Verantwortlichen und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Einleitung der Anhörung schriftliche Empfehlungen unterbreiten, welche Maßnahmen noch ergriffen werden sollten. 2Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann diese Frist um einen Monat verlängern, wenn die geplante Verarbeitung besonders komplex ist. 3Sie oder er hat in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Einleitung der Anhörung den Verantwortlichen und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über die Fristverlängerung zu informieren. 4Die Frist nach Satz 1 beginnt erst, sobald die in Absatz 2 Satz 1 benannten, vorzulegenden Pflichtunterlagen vollständig eingereicht wurden. 5Auch wird die Frist solange gehemmt, bis der Verantwortliche alle Unterlagen, die nach Absatz 2 Satz 2 angefordert wurden, eingereicht hat.
(4) 1Hat die beabsichtigte Verarbeitung erhebliche Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen und ist sie daher besonders dringlich, kann er mit der Verarbeitung nach Beginn der Anhörung, aber vor Ablauf der in Absatz 3 Satz 1 genannten Frist, beginnen. 2In diesem Fall sind die Empfehlungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Nachhinein zu berücksichtigen. 3Art und Weise der Verarbeitung sind gegebenenfalls anzupassen.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist bei der Ausarbeitung eines Vorschlags einer zu erlassenden Gesetzgebungsmaßnahme oder von auf solchen Gesetzgebungsmaßnahmen beruhenden Regelungsmaßnahmen, die die Verarbeitung im Anwendungsbereich des § 35 betreffen, zu konsultieren.