Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge
Leitsatz (redaktionell)
Der einprozentige Zinssatz gemäß § 20 Abs. 1 der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 ist verfassungsrechtlich und einfachrechtlich wirksam geregelt.
Normenkette
Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe § 20 Abs. 1 Fassung: 2013-05-03; SoKaSiG § 7 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2017 - 9 Sa 1537/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über Verzugszinsen auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2014.
Rz. 2
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich verpflichtet, die Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft einzuziehen. Er verlangt von der Beklagten 1 % Zinsen für jeden angefangenen Monat auf Beiträge aus der Zeit von Dezember 2006 bis Januar 2012 auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 in der Fassung vom 3. Dezember 2013 (VTV 2013 II). Der Senat hat mit Beschluss vom 21. September 2016 festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV 2013 II unwirksam ist (- 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289).
Rz. 3
Die nicht verbandsangehörige Beklagte unterhält einen Betrieb, in dem Abbrucharbeiten ausgeführt werden.
Rz. 4
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde die geltend gemachten Zinsen. Der Anspruch ergebe sich aus dem SokaSiG und aus dem wirksam für allgemeinverbindlich erklärten VTV vom 20. Dezember 1999 idF vom 15. Dezember 2005 (VTV 2005), der iSv. § 4 Abs. 5 TVG nachwirke.
Rz. 5
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.373,76 Euro zu zahlen. |
Rz. 6
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sei nicht an den VTV 2013 II gebunden. Das mittlerweile in Kraft getretene SokaSiG sei verfassungswidrig. Es verstoße gegen das Rückwirkungsverbot, den Grundsatz der Gewaltenteilung und die Garantie des effektiven Rechtsschutzes. Es verletze die negative Koalitionsfreiheit und die Tarifautonomie, die Berufsfreiheit sowie den allgemeinen Gleichheitssatz und sei ein unzulässiges Einzelfallgesetz. Des Weiteren verstoße das SokaSiG gegen die GRC, Art. 107 AEUV und die EMRK. Der VTV 2005 wirke auch nicht iSv. § 4 Abs. 5 TVG nach.
Rz. 7
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zunächst durch Versäumnisurteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Auf den form- und fristgerechten Einspruch des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel, dass die Klage abgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen und die Klage als begründet angesehen.
Rz. 9
I. Die Revision ist zulässig. Die Beklagte konnte die Revision nach der Verkündung des Berufungsurteils bereits vor dessen Zustellung wirksam einlegen (vgl. BAG 26. März 2015 - 2 AZR 483/14 - Rn. 13).
Rz. 10
II. Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
Rz. 11
1. Die Klage ist zulässig. Sie ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Klage in der Berufungsinstanz sowohl auf das SokaSiG als auch auf einen aus seiner Sicht nachwirkenden allgemeinverbindlichen VTV gestützt hat. Der Senat muss nicht darüber entscheiden, ob die vom Kläger herangezogenen unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen verschiedene Streitgegenstände darstellen. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unvereinbare alternative Klagehäufung (vgl. dazu BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 523/17 - Rn. 11; 2. August 2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 18 mwN, BAGE 163, 205; BGH 21. November 2017 - II ZR 180/15 - Rn. 8 f.). Für den Fall, dass mehrere Streitgegenstände vorliegen, hat der Kläger hinreichend klargestellt, dass er seine Beitragsansprüche vorrangig auf das SokaSiG und nur hilfsweise auf eine mögliche Nachwirkung stützt. Insbesondere hat er ausgeführt, dass es auf eine mögliche Nachwirkung seit Inkrafttreten des SokaSiG nicht mehr ankomme und der Rechtsstreit bereits auf der Grundlage des SokaSiG zu entscheiden sei. Damit hat er eine Rangfolge festgelegt.
Rz. 12
2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen aus § 7 Abs. 3 iVm. der Anlage 28 SokaSiG. Die Anlage 28 enthält den vollständigen Text des VTV 2013 II (vgl. den Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 283 bis 295). Die in § 7 SokaSiG angeordnete Geltungserstreckung der Verfahrenstarifverträge auf nicht Tarifgebundene ist aus Sicht des Senats verfassungsgemäß. Die Pflicht der Beklagten zur Zinszahlung folgt aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 29, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 20 Abs. 1 VTV 2013 II.
Rz. 13
a) Der Betrieb der Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des VTV 2013 II (§ 1 Abs. 1 VTV 2013 II). Die bei der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer werden vom persönlichen Geltungsbereich des VTV 2013 II erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VTV 2013 II). Der betriebliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 VTV 2013 II eröffnet. Im Betrieb der Beklagten werden Abbrucharbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV 2013 II ausgeführt.
Rz. 14
b) Die Voraussetzungen für Verzugszinsen nach § 20 Abs. 1 VTV 2013 II sind erfüllt. Danach hat die Einzugsstelle Anspruch auf Verzugszinsen iHv. 1,0 % der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat, in dem sich der Arbeitgeber mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrags in Verzug befindet.
Rz. 15
aa) Die Beklagte schuldet dem Kläger für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Januar 2012 Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer. Die Beitragsansprüche des Klägers, die den Zinsansprüchen zugrunde liegen, sind für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. Oktober 2011 vom Landesarbeitsgericht festgestellt. Für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Januar 2012 ergeben sich die Beitragsansprüche aus dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 18. Dezember 2019 (- 10 AZR 325/17 -).
Rz. 16
bb) Die Beklagte war mit der Beitragszahlung im Anspruchszeitraum von Juli bis Dezember 2014 in Verzug.
Rz. 17
(1) Ob sich die Beklagte in Verzug befand, ist am Maßstab von § 286 BGB zu beurteilen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Verzugs als Fachbegriff in seiner in fachlichen Kreisen bestimmten Bedeutung verwenden wollten (BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 29 mwN).
Rz. 18
(2) Der Verzug der Beklagten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem SokaSiG Rückwirkung zukommt. Die im Schrifttum vertretene Auffassung, die die zu § 184 BGB entwickelten Grundsätze heranzieht und annimmt, im Rückwirkungszeitraum habe kein Verzug entstehen können (so Hütter jM 2018, 285, 286 f.), teilt der Senat nicht (BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 30 ff.; 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 53 ff.).
Rz. 19
(3) Die Beklagte befand sich jeweils ab dem 16. eines Monats mit den Beiträgen für den Vormonat in Verzug. Die im Streitfall erheblichen Beiträge wurden jeweils am 15. des folgenden Monats fällig. Das ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2009 aus § 22 Abs. 1 Satz 1 VTV vom 20. Dezember 1999 in der jeweils gültigen Fassung vom 15. Dezember 2005 (VTV 2005), 20. August 2007 (VTV 2007 I) und 5. Dezember 2007 (VTV 2007 II). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Januar 2012 ergibt sich die Fälligkeit der Beiträge zum 15. des Folgemonats aus § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV vom 18. Dezember 2009 (VTV 2009) und vom 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 (VTV 2011). Damit liegt eine kalendermäßige Bestimmung des Termins für die Leistung vor. Eine Mahnung war nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Verzug trat jeweils ab dem Folgetag der Fälligkeit ein (BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 58 mwN).
Rz. 20
(4) Die Beklagte unterließ schuldhaft, die Beiträge zu den Sozialkassen zu leisten.
Rz. 21
(a) Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber hat das fehlende Verschulden als Einwand ausgestaltet, für den der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig ist. Er ist gehalten, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft (BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 38; 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 61 mwN).
Rz. 22
(b) Ein Verschulden ist danach nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte davon ausgehen durfte, nicht zur Leistung von Beiträgen verpflichtet zu sein. Sie unterlag keinem unverschuldeten Rechtsirrtum, der zum Ausschluss des Verschuldens führte. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Senats vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213; - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289) entsprach es der weit überwiegenden Rechtsansicht, dass die Verfahrenstarifverträge wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden waren.
Rz. 23
cc) Der Zinssatz von 1,0 % für jeden angefangenen Monat kollidiert nach Überzeugung des Senats nicht mit dem Grundgesetz, insbesondere nicht mit Grundrechten. Das gilt selbst dann, wenn die Regelung einer unmittelbaren Grundrechtskontrolle unterliegt (BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 42 ff. [zu dem inhaltlich identischen § 20 Abs. 1 VTV 2014]).
Rz. 24
(1) Die Regelung in § 20 Abs. 1 VTV 2013 II ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 50 ff.).
Rz. 25
(a) Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung liegt nicht darin, dass Arbeitgeber zwar auf verspätete Beitragszahlungen zusätzlich Zinsen zahlen müssen, nicht aber die Sozialkassen auf bestehende Erstattungsansprüche. Die unterschiedliche Behandlung ist jedenfalls durch sachliche Gründe, die unter Berücksichtigung des mit der Verzinsung verfolgten Zwecks zu bestimmen sind, gerechtfertigt. Mit der Regelung, dass Arbeitgeber im Verzugsfall zusätzlich Zinsen entrichten müssen, soll vorrangig der Druck auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber erhöht werden, ihrer Meldepflicht rechtzeitig und vollständig nachzukommen sowie die geschuldeten Beiträge termingerecht zu leisten. Einem ähnlichen Druck müssen die Sozialkassen nicht ausgesetzt werden. Die durch die Konzeption der Verfahrenstarifverträge zum Ausdruck kommende Annahme, dass die Sozialkassen ihre tarifvertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen, ist von dem den Tarifvertragsparteien eingeräumten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum gedeckt (BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 52 f.).
Rz. 26
(b) § 20 Abs. 1 VTV 2013 II verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Arbeitgeber für jeden angefangenen Monat Zinsen entrichten müssen. Die mit der Beitragszahlung säumigen Arbeitgeber werden gleichbehandelt, ohne dass berücksichtigt wird, wie lange die Phase der Säumnis innerhalb eines Monats andauert. Die Gleichbehandlung ist als pauschalierende Betrachtung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 55 ff.).
Rz. 27
(2) Der Zinssatz von 1,0 % für jeden Monat verstößt weder isoliert noch unter Berücksichtigung dessen, dass Zinsen pro angefangenem Monat geschuldet werden, gegen das Übermaßverbot aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG (BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 58 ff.). Die Tarifvertragsparteien verfolgen mit der Pflicht, im Verzugsfall Zinsen zu zahlen, legitime Zwecke. Es geht darum, Druck auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber aufzubauen, damit die geschuldeten Beiträge rechtzeitig geleistet werden. Die Verzinsung dient dem fairen Wettbewerb, indem finanzielle Vorteile aufgrund der verspäteten Beitragszahlung abgeschöpft werden. Mit der Zinspflicht soll zudem der Schaden pauschal ausgeglichen werden, der dadurch entsteht, dass die Beiträge der Sozialkasse nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Verpflichtung, Zinsen von 1 % für jeden angefangenen Monat des Verzugs zu entrichten, ist verhältnismäßig, um die von den Tarifvertragsparteien angestrebten legitimen Zwecke zu erreichen.
Rz. 28
dd) Der Zinssatz aus § 20 Abs. 1 VTV 2013 II verstößt auch nicht gegen einfaches Recht, insbesondere nicht gegen § 138 BGB (BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 73 ff.).
Rz. 29
ee) Die Höhe der geschuldeten Zinsen beträgt insgesamt 1.373,76 Euro. Die Gesamtforderung ist vom Kläger nach Monaten aufgeschlüsselt berechnet und von der Beklagten nicht angegriffen worden.
Rz. 30
c) Die Beklagte ist an die hier maßgeblichen Fassungen des VTV gebunden. Der Zeitpunkt des Verzugseintritts richtet sich nach den im Zeitraum der Beitragsentstehung geltenden Verfahrenstarifverträgen (VTV 2005, VTV 2007 I, VTV 2007 II, VTV 2009 und VTV 2011). Die Höhe der Zinsen richtet sich nach dem im Zinszeitraum geltenden VTV 2013 II.
Rz. 31
aa) Die Geltungserstreckung des VTV 2005 auf die nicht tarifgebundene Beklagte folgt aus der Allgemeinverbindlicherklärung vom 24. Februar 2006 (AVE VTV 2006). Die Wirksamkeit dieser Allgemeinverbindlicherklärung ist rechtskräftig festgestellt (LAG Berlin-Brandenburg 4. August 2015 - 7 BVL 5007/14 ua. -). Der Beschluss wirkt nach § 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG für und gegen jedermann, damit auch für und gegen die Beklagte.
Rz. 32
bb) Gegen die Geltungserstreckung des VTV 2007 I, des VTV 2007 II, des VTV 2009, des VTV 2011 und des VTV 2013 II auf die nicht tarifgebundene Beklagte durch § 7 Abs. 3 und Abs. 6 bis Abs. 9 iVm. den Anlagen 28 und 31 bis 34 SokaSiG bestehen aus Sicht des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 38/18 - Rn. 15 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 AZR 371/18 - Rn. 16 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 AZR 523/17 - Rn. 16 ff.; 24. September 2019 - 10 AZR 562/18 - Rn. 20 ff.; 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 84 ff.; 28. August 2019 - 10 AZR 550/18 - Rn. 23 ff.; 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 39 ff.; 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 81 ff.; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 29 ff.; 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 47 ff.; 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 32 ff.; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 42 ff., BAGE 164, 201).
Rz. 33
(1) § 7 SokaSiG ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar.
Rz. 34
(a) Etwaige Eingriffe in die Tarifautonomie sind jedenfalls gerechtfertigt (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 371/18 - Rn. 18 mwN).
Rz. 35
(b) Nach Auffassung des Senats verletzt das SokaSiG auch nicht die negative Koalitionsfreiheit. Soweit die gesetzliche Geltungserstreckung der Verfahrenstarifverträge einen mittelbaren Druck erzeugen sollte, um der größeren Einflussmöglichkeit willen Mitglied einer der tarifvertragsschließenden Parteien zu werden, ist dieser Druck jedenfalls nicht so erheblich, dass die negative Koalitionsfreiheit verletzt würde (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 38/18 - Rn. 22 mwN).
Rz. 36
(c) Die Revision gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung, soweit sie darauf abstellt, dass der Kläger keine grundrechtlichen Schutzpositionen geltend machen könne. Für die Abwägung kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten allein auf die Belange der vom SokaSiG betroffenen Arbeitgeber und den vom Gesetzgeber mit dem Gesetz verfolgten Zweck an, das Sozialkassensystem der Bauwirtschaft zu sichern.
Rz. 37
(2) Das SokaSiG greift nicht in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte unternehmerische Betätigungsfreiheit der verpflichteten Arbeitgeber ein. Die durch die Beitragspflicht bezweckte Umlagefinanzierung des Urlaubskassenverfahrens, der Berufsbildung und der zusätzlichen Altersversorgung in der Bauwirtschaft betrifft lediglich den Interessenausgleich zwischen den branchenzugehörigen Arbeitgebern untereinander und zu den Arbeitnehmern auf übertariflicher Ebene (BAG 24. September 2019 - 10 AZR 562/18 - Rn. 22; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 55 mwN, BAGE 164, 201).
Rz. 38
(3) § 7 SokaSiG „kassiert“ nicht unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung. Mit der gesetzlichen Erstreckungsanordnung sollte - letztlich mit Rücksicht auf die Forderungen der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit - statt anfechtbaren Rechts unanfechtbares Recht gesetzt werden. Das hält der Senat für verfassungsrechtlich unbedenklich (BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 95; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 92 ff., BAGE 164, 201).
Rz. 39
(4) Das SokaSiG verletzt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht die Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG oder den aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, abzuleitenden allgemeinen Justizgewährungsanspruch. Die grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung (BVerfG 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - zu C I 1 der Gründe mwN, BVerfGE 107, 395). Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (BVerfG 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 - Rn. 17 mwN). Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistungen ist nicht ersichtlich. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Allgemeinverbindlicherklärungen der Verfahrenstarifverträge hat stattgefunden. Ob das SokaSiG seinerseits rechtmäßig ist, unterliegt ebenfalls der gerichtlichen Kontrolle.
Rz. 40
(5) § 7 SokaSiG verletzt nach Auffassung des Senats nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 68 ff., BAGE 164, 201). Der gegenteiligen Auffassung der Beklagten stimmt der Senat nicht zu.
Rz. 41
(a) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Rechtsunterworfene könne bei einer unechten Rückwirkung bis zur Einbringung der Neuregelung in den Bundestag auf ein Nichthandeln des Gesetzgebers vertrauen, das müsse erst recht bei der echten Rückwirkung gelten. Sie übersieht, dass die Einbringung eines Gesetzes in den Bundestag lediglich ein Umstand ist, der das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage ab diesem Zeitpunkt zerstören kann (vgl. BVerfG 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - Rn. 151, BVerfGE 148, 217). Das lässt nicht umgekehrt den von der Revision gezogenen Schluss zu, dass vor der Einbringung in jedem Fall ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage bestand.
Rz. 42
(b) Die Beklagte beruft sich vergeblich darauf, sie habe nicht mit einem „Systemwechsel“ dahingehend rechnen müssen, dass der Gesetzgeber die unwirksame Allgemeinverbindlicherklärung durch ein Gesetz ersetze. Dem Gesetzgeber steht die Wahl einer anderen Rechtsform als der in § 5 TVG geregelten Allgemeinverbindlicherklärung für die Erstreckung eines Tarifvertrags auf Außenseiter frei (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 371/18 - Rn. 22; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 51, BAGE 164, 201).
Rz. 43
(6) Das SokaSiG ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die gesetzliche Geltungsanordnung der Verfahrenstarifverträge führt zu einer Gleichbehandlung aller Baubetriebe, die vom räumlichen und fachlichen Geltungsbereich der in § 7 SokaSiG benannten Verfahrenstarifverträge erfasst werden. Die Beschränkung auf die Baubranche verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 57; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 63 ff., BAGE 164, 201).
Rz. 44
(7) Nach Auffassung des Senats ist § 7 SokaSiG kein nach Art. 19 Abs. 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz. Die Bestimmung greift nicht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle einen einzelnen Fall oder eine bestimmte Gruppe heraus (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 371/18 - Rn. 23; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 105 ff., BAGE 164, 201).
Rz. 45
cc) Auch ein Verstoß gegen die GRC liegt nicht vor. Deren Anwendungsbereich ist nicht eröffnet.
Rz. 46
(1) Nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 gilt die GRC für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Um festzustellen, ob eine nationale Maßnahme die Durchführung des Rechts der Union iSv. Art. 51 Abs. 1 GRC betrifft, ist insbesondere zu prüfen, ob mit der fraglichen nationalen Regelung die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann. Ferner ist zu untersuchen, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann (EuGH 10. Juli 2014 - C-198/13 - [Julian Hernández ua.] Rn. 37; BAG 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 21; 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 103 mwN, BAGE 156, 213; zu der Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH näher EuArbRK/Schubert 3. Aufl. GRC Art. 51 Rn.13 ff.; Preis/Sagan/Pötters 2. Aufl. Rn. 3.19 ff.). Wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Bereich einen bestimmten Aspekt nicht regeln und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt keine bestimmten Verpflichtungen auferlegen, fällt die nationale Regelung eines solchen Aspekts durch einen Mitgliedstaat nicht in den Anwendungsbereich der GRC. Für die Beurteilung des betreffenden Sachverhalts können deren Bestimmungen nicht herangezogen werden (EuGH 19. November 2019 - C-609/17 ua. - [TSN] Rn. 52 mwN).
Rz. 47
(2) Nach diesen Grundsätzen hat der deutsche Gesetzgeber mit der Erstreckung der Verfahrenstarifverträge auf nicht originär tarifgebundene Arbeitgeber durch § 7 Abs. 3 und Abs. 6 bis Abs. 9 iVm. den Anlagen 28 und 31 bis 34 SokaSiG kein Unionsrecht durchgeführt (vgl. zu der Allgemeinverbindlicherklärung der Verfahrenstarifverträge BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 102 ff., BAGE 156, 213; 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 85 ff., BAGE 156, 289). Es bestehen keine unionsrechtlichen Regelungen, die den Bereich der Teilnahme nicht originär tarifgebundener im Inland ansässiger Arbeitgeber an einem tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren betreffen. Der Sachverhalt gibt auch keine Veranlassung, die Frage zu klären, ob § 7 Abs. 11 SokaSiG der Durchführung von Unionsrecht iSv. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC dient. Danach finden die Regelungen in § 7 Abs. 1 bis Abs. 10 SokaSiG auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern Anwendung, soweit die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den Absätzen 1 bis 10 verwiesen wird, Arbeitsbedingungen iSd. § 5 Satz 1 Nr. 3 AEntG sind. § 5 AEntG setzt Art. 3 der Entsenderichtlinie 96/71/EG um. Dieser Rechtsstreit hat jedoch nicht die Fallgestaltung zum Gegenstand, dass der betroffene Arbeitgeber im Ausland ansässig ist. Damit scheidet eine Prüfung der Geltungserstreckung auf die nicht verbandsgebundene Beklagte am Maßstab der GRC aus. Bereits aus diesem Grund kommt es hier auch nicht auf die Frage an, ob sich ein Einzelner im Rahmen eines ausschließlich zwischen Privaten geführten Rechtsstreits auf Art. 16 GRC berufen kann (vgl. dazu BAG 30. Januar 2019 - 10 AZR 299/18 (A) - Rn. 100 ff., BAGE 165, 233, vor dem EuGH anhängig unter - C-341/19 - [MH Müller Handel]).
Rz. 48
(3) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (- 1 BvR 16/13 -) nicht, dass § 7 Abs. 3 und Abs. 6 bis Abs. 9 SokaSiG am Maßstab der GRC zu prüfen wäre. Das Bundesverfassungsgericht führt dort aus, dass es unionsrechtlich nicht vollständig determiniertes innerstaatliches Recht primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes prüft (BVerfG 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - Rn. 42). Eine Prüfung unmittelbar an den Grundrechten der GRC kommt jedoch in Betracht, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte gegeben sind, dass durch eine Prüfung an den Grundrechten des Grundgesetzes das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts ausnahmsweise nicht gewährleistet wird (BVerfG 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - Rn. 63 ff.). Das setzt zwingend voraus, dass die „Durchführung von Unionsrecht“ iSv. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC in Frage steht (BVerfG 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - Rn. 43). Die Beklagte übersieht, dass der deutsche Gesetzgeber mit § 7 Abs. 3 und Abs. 6 bis Abs. 9 SokaSiG gerade nicht Unionsrecht iSv. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC durchführt.
Rz. 49
(4) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht um Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu ersuchen. Er kann eine nationale Rechtsvorschrift nicht im Hinblick auf die GRC beurteilen, wenn sie nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt (EuGH 26. Februar 2013 - C-617/10 - [Åkerberg Fransson] Rn. 19; BAG 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 23).
Rz. 50
dd) Entgegen der Ansicht der Beklagten verletzt das SokaSiG auch nicht Art. 107 Abs. 1 AEUV. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Bei den Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft handelt es sich nicht um staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen iSv. Art. 107 Abs. 1 AEUV. „Beihilfen“ iSv. Art. 107 Abs. 1 AEUV liegen nur vor, wenn sie unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zuzurechnen sind (EuGH 13. September 2017 - C-329/15 - [ENEA] Rn. 20; 13. März 2001 - C-379/98 - [PreussenElektra] Rn. 58 mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, weil Sozialkassenbeiträge weder unmittelbar noch mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Auch insoweit muss der Senat den Gerichtshof der Europäischen Union nicht um Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ersuchen. Die Unionsrechtslage zu den Voraussetzungen einer Beihilfe iSv. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist durch den Gerichtshof in einer Weise geklärt, dass für diese Fallgestaltung keine vernünftigen Zweifel verbleiben („acte éclairé“; vgl. zu den Vorlagevoraussetzungen BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; BAG 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 43 ff., 48, BAGE 165, 100).
Rz. 51
ee) Die Beklagte kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, das SokaSiG verstoße gegen die EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits entschieden, dass die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe Unternehmen der Bauwirtschaft weder in ihren Rechten auf Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 EMRK noch in ihren Rechten auf Schutz des Eigentums nach Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt (EGMR 2. Juni 2016 - 23646/09 - [Geotech Kancev GmbH gegen Deutschland] Rn. 79 ff., 102 ff.). Der Senat hat sich dem in seinen Beschlüssen vom 21. September 2016 angeschlossen (- 10 ABR 33/15 - Rn. 96, BAGE 156, 213; - 10 ABR 48/15 - Rn. 79, BAGE 156, 289).
Rz. 52
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gallner |
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Brune |
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Pulz |
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Baschnagel |
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R. Bicknase |
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Fundstellen
Dokument-Index HI13789686 |