1 Akkordlohn ist steuerpflichtig

Bemisst der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht nach der Arbeitsdauer, sondern nach der Arbeitsleistung, dem Arbeitserfolg oder der Menge der geleisteten Arbeit, liegt begrifflich Akkordarbeit vor. Gehaltsbestandteile, die für erfolgsabhängige Akkordarbeit geleistet werden, unterliegen ebenso wie der Grundlohn dem Lohnsteuerabzug.

2 Lohnzahlungszeitraum

Auch der Akkordlohn wird i. d. R. für einen bestimmten Zeitraum (z. B. einen Kalendermonat) gezahlt und abgerechnet. Der für die Anwendung der Lohnsteuertabelle maßgebende Lohnzahlungszeitraum steht damit ohne Weiteres fest.

Nur in Ausnahmefällen ist ein bestimmter Lohnzahlungszeitraum nicht gegeben. In diesen Fällen ist die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen als Lohnzahlungszeitraum anzusehen.[1] Der Arbeitgeber muss in diesem Fall den Akkordlohn dem Lohnzahlungszeitraum (Tag, Monat) zuordnen, für den er gezahlt wird. Solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht, zählen auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mit, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn bezogen hat.

3 Akkordzuschlag

Zahlt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für die erfolgsabhängig erbrachte Leistung einen Akkordzuschlag, gelten die vorstehenden Grundsätze in gleicher Weise.

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