Verzicht auf Pensionszusage stellt Arbeitslohn dar

Der vollständige oder teilweise Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionsanwartschaft gegenüber seiner Kapitalgesellschaft stellt (steuerpflichtigen) Arbeitslohn dar. Zu Einzelheiten nimmt die Verwaltung in einem BMF-Schreiben Stellung.

Wesentlich ist insbesondere Folgendes:

Bei einem vollständigen Verzicht auf eine Pensionsanwartschaft liegt eine zu Arbeitslohn führende verdeckte Einlage in Höhe des bis zum Verzichtszeitpunkts bereits erdienten Anteils der Versorgungsleistungen vor.

Bei einem teilweisen Verzicht ist von einer zu Arbeitslohn führenden verdeckten Einlage insoweit auszugehen, als der Barwert der bis zu dem Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Versorgungsleistungen den Barwert der nach dem Teilverzicht noch verbleibenden Versorgungsleistungen übersteigt. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Verzichtsvereinbarung auf künftig noch zu erdienende Anwartschaften (sog. Future-Service) bezieht oder ob es sich um eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Änderung der Pensionszusage handelt, die zu einer Reduzierung der bisher zugesagten Versorgungsleistungen führt.

Der erdiente Teil der Versorgungsleistungen kann nach dem Verhältnis der abgeleisteten Dienstzeit und der in der Zusage vorgesehenen Altersgrenze ermittelt werden.

Anwendungsbeispiel

Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH; geboren am 1.1.1962; Diensteintritt in die GmbH 1.1.1988; am 1.1.1998 Zusage einer Alters- und Invalidenrente über 3000 EUR monatlich; Pensionseintritt mit Vollendung des 66. Lebensjahres; Herabsetzung der Versorgungsanwartschaft am 1.1.2013 auf 1.500 EUR monatlich.

Zum Zeitpunkt der Herabsetzung ist die ursprüngliche Zusage zu 0,5 erdient (= 15 von 30 Jahren). Da die nach Herabsetzung noch verbleibenden Versorgungsleistungen genau dem bereits erdienten Anteil entsprechen, ergibt sich hier ein Arbeitslohn in Höhe von 0 EUR.

BMF, Schreiben v. 14.8.2012  IV C 2 – S 2743/10/10001 :001, BStBl 2012 I S. 874