Nettolohnvereinbarung: Vom Arbeitgeber getragene Steuerberatungskosten kein Arbeitslohn
In einem aktuellen Urteil ist das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu dem Ergebnis gelangt, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Für den klagenden Konzern ist das Entsendesystem wesentlicher Bestandteil der Personalpolitik. Für die Mitarbeiter selbst ist eine Entsendung ein wichtiger Karrierebestandteil. An der Nettolohnvereinbarung haben beide Seiten ein Interesse.
Kein nennenswertes Eigeninteresse des Arbeitnehmers
Dem entsandten Arbeitnehmer kann es aber letztlich gleichgültig sein, wie und aus welchen Mitteln der Arbeitgeber seine Pflicht zur Zahlung des Nettolohns und zur Erledigung der durch die Nettolohnvereinbarung übernommenen Pflichten erfüllt (Steuern, Sozialabgaben etc.), ob er dies ausschließlich aus eigenen Mitteln tut oder ob er sich die notwendigen Mittel teilweise über Erstattungen zurückholt bzw. zurückholen kann. Darüber hinaus hat er etwaige Erstattungsansprüche abgetreten, sodass er durch weitere Aktivitäten selbst keine Vorteile mehr hat.
Im Ergebnis ist deshalb bei der gebotenen separaten Betrachtung der Steuerberatungskosten davon auszugehen, dass kein nennenswertes Interesse des Mitarbeiters besteht und dass der Arbeitgeber die Beratungskosten im weitaus überwiegenden eigenen betrieblichen Interesse übernimmt. Ein geldwerter Vorteil, der einer Lohnsteuernachforderung zu Grunde gelegt werden könnte, war daher nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben.
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Dezember 2016, Aktenzeichen 1 K 1605/14.
Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 28/17 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist. Bis zur Entscheidung des BFH sollten entsprechende Fälle offen gehalten werden.
Ändert der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung?
Bislang vertritt der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass die Übernahme von Steuerberatungskosten für die Erstellung von Einkommensteuererklärungen der entsandten Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber auch bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung zu Arbeitslohn führt (vergleiche Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Januar 2010, Aktenzeichen VI R 2/08).
Der Bundesfinanzhof hatte damals die vorhergehende Gesamtwürdigung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 5. Dezember 2007, Aktenzeichen 7 K 1743/07 H(L)) als möglich angesehen, dass der Abschluss der Nettolohnvereinbarung - und damit auch die Übernahme der Steuerberatungskosten durch die Klägerin - nicht in ihrem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, sondern zumindest auch im Eigeninteresse der Arbeitnehmer lag.
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