Reisekostenerstattung durch Arbeitgeber bei Nutzung eines Privatflugzeugs
Im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit können die tatsächlichen Fahrtkosten in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Werden derartige Reisekosten vom Arbeitgeber nur teilweise oder gar nicht steuerfrei ersetzt, kann der Mitarbeiter entsprechende Aufwendungen als Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Statt der tatsächlichen Aufwendungen kann aus Vereinfachungsgründen typisierend je nach Art des benutzten Verkehrsmittels (beispielsweise Pkw, Motorrad) auch ein pauschaler Kilometersatz (bei Benutzung eines Pkw 0,30 Euro, für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 Euro) für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG).
Reisekostenerstattung Arbeitgeber: unabhängig von der Verkehrsmittelwahl
In dem aktuell vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall (Urteil vom 19. Januar 2017, VI R 37/15) nutzte der Arbeitnehmer für seine beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten ein Privatflugzeug, das er selber flog. Der Bundesfinanzhof verdeutlicht, dass für den Werbungskostenabzug von beruflich veranlassten Reisekosten es dem Grunde nach nicht darauf ankommt, welches Verkehrsmittel der Steuerpflichtige wählt. Ihm steht die Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich frei.
Nur angemessener Teil der Reisekosten abzugsfähig
Allerdings können Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, steuerlich nicht berücksichtigt werden, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Das war im Streitfall gegeben, da der Kläger aus der "Freude am Fliegen" das selbst gesteuerte Privatflugzeug für die dienstlichen Reisen anderen Verkehrsmitteln vorgezogen hatte. Dies gilt nach Auffassung der Richter umso mehr, als der Arbeitgeber die Reisekosten für andere benutzte Verkehrsmittel (beispielsweise Linienflug, Bahnfahrt) ersetzt hätte.
Werbungskostenabzug: Reisekosten müssen angemessen sein
Der Bundesfinanzhof hat dem Finanzgericht nun für den zweiten Rechtsgang aufgegeben, den angemessenen Teil der Reisekosten unter Rückgriff auf durchschnittliche Reisekosten einschließlich Nebenkosten (beispielsweise Linienflug- oder Bahnkosten, Kosten für Anreise zum Flughafen oder Bahnhof, Taxikosten oder Parkgebühren) ggf. im Schätzungswege zu ermitteln.
Hinweis: Der Umstand, dass ein Mitarbeiter gegenüber seinem Arbeitgeber keine Reisekostenerstattung geltend gemacht hat, steht dem Werbungskostenabzug angemessener Reisekosten in der Steuererklärung nicht entgegen.
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