Eigener Hausstand bei den Eltern möglich
Die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Mitarbeiter wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, können vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden oder alternativ vom Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Mitarbeiter außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Keinen eigenen Hausstand unterhält z. B., wer in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, ohne die Haushaltsführung mitzubestimmen.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs kann bei einem erwachsenen, wirtschaftlich selbständigen (im Streitfall 52-jährigen) Kind regelmäßig vermutet werden, dass
- es nicht als Gast in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist, sondern dort gemeinsam mit den Eltern wohnt,
- hier der Mittelpunkt der Lebensinteressen zu verorten ist,
- das erwachsene Kind die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmt und
- ihm dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann.
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. November 2013, Aktenzeichen VI R 10/13)
Ab 2014: Finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung |
Die positive Rechtsauffassung des Bundesfinanzhof ist für Lohnzahlungszeiträume ab 2014 durch die steuerliche Reisekostenreform 2014 überholt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt seit 1. Januar 2014 eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten der Haushaltsführung voraus (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz). Es genügt daher ab 2014 nicht mehr, wenn der Mitarbeiter z. B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei älteren "Kindern", die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. |
Vereinfachungsregelung für Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann bei Mitarbeitern in den Steuerklassen III, IV oder V unterstellen, dass sie einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen.
Bei anderen Mitarbeitern (Steuerklassen I, II oder VI) darf der Arbeitgeber einen eigenen Hausstand nur dann anerkennen, wenn sie schriftlich erklären, dass sie neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt unterhalten, an dem sie sich auch finanziell beteiligen.
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
12.379
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
4.79342
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
3.848
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
3.7851
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
3.401
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2026
3.148
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2026
2.6882
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
2.628
-
Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026
2.525
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
2.3776
-
Umlageverfahren bei Krankheit: Erstattungssatz bis Ende Januar wählen
15.01.2026
-
Geldwerter Vorteil bei unentgeltlichen oder verbilligten Flügen
14.01.2026
-
Neuerungen im DEÜV- und EEL-Verfahren
12.01.2026
-
Insolvenzgeldumlage bleibt 2026 unverändert
08.01.2026
-
Anhebung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale zum 1. Januar 2026
07.01.2026
-
Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026
02.01.2026
-
Steuerrechtliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung
02.01.2026
-
Steuerfreie Aktivrente ab 2026
23.12.2025
-
Steuerfreier Arbeitgeberersatz für den Doppelhaushalt als Unterkunftskosten
23.12.2025
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
22.12.20256