Steuervergünstigung auch bei Ruheständlern

Personalrabatte, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern aufgrund seines Dienstverhältnisses bei der Überlassung von Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen seiner Produktpalette gewährt, sind innerhalb gewisser Grenzen – derzeit 1.080 Euro im Kalenderjahr – kein geldwerter Vorteil, also nicht abgabenpflichtig.
Voraussetzung ist, dass die Waren oder Dienstleistungen vom eigenen Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Werden die Vorteile von anderen Unternehmen oder Personen eingeräumt, greift die Steuervergünstigung selbst dann nicht, wenn die Zuwendenden dem Arbeitgeber nahe stehen, zum Beispiel zum gleichen Konzern gehören.
Hintergrund: Aktuelles Urteil bei der Bahn
Das aktuelle Urteil betrifft den Sonderfall der Umstrukturierung der Deutschen Bundesbahn. Hierfür sieht das Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG) Sondervorschriften vor. So gilt der Rabattfreibetrag für die an die DB AG zugewiesenen Beamten und für die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn entsprechend. Daher sind Fahrvergünstigungen, die die DB AG den ihr zugewiesenen Beamten oder den Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn gewährt, bis zu 1.080 Euro jährlich steuerfrei.
Dies gilt hier, obwohl in einem solchen Fall die Zuwendung nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch einen Dritten, hier die DB AG, erfolgt und die Dienstleistungen oder Produkte (Fahrkarte oder Beförderungsleistung) nicht zur Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers gehören.
Gilt auch für andere Pensionäre
Von allgemeiner Bedeutung ist aber vor allem die Auffassung des Bundesfinanzhofs, dass die Anwendung des Rabattfreibetrags nicht voraussetzt, dass der Sachbezug von dem Arbeitgeber eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses stammen muss. Werden Sachbezüge für eine Beschäftigung gewährt und erfüllen sie damit den Lohnbegriff, so findet die Vergünstigung vielmehr unabhängig davon Anwendung, ob es sich um einen Sachbezug aus einem gegenwärtigen, früheren oder zukünftigen Dienstverhältnis handelt. Von dieser Sichtweise profitieren vor allem Pensionäre.
Hinweis |
Außerdem stellt der Bundesfinanzhof klar, dass steuerfreie Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis aus der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags (§ 24a EStG) ausscheiden. |
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Juni 2014, Aktenzeichen VI R 41/13.
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