Neue Rechtsprechung zur Arbeitsstätten-Problematik
Der Kläger war beim Finanzamt beschäftigt und hatte seinen Arbeitsplatz dort an 185 Tagen aufgesucht. Von seiner gesamten Arbeitszeit entfielen etwa zwei Drittel auf diesen Arbeitsplatz. Die übrige Arbeitstätigkeit übte der Kläger im Außendienst aus.
Streitig war die Behandlung der Fahrten dorthin: Das Finanzamt berücksichtigte für die Fahrten zwischen Wohnung und Finanzamt lediglich die Entfernungspauschale.
Qualitativer Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Finanzamt
Demgegenüber machte der Kläger die tatsächlichen Kosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend, weil die Prüfungshandlungen nach seiner Ansicht den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit ausmachten. Diesen Ansatz hat nun das Finanzgericht abgelehnt. Damit würde auch ein steuerfreier Arbeitgeberersatz für die Fahrten beziehungsweise die Verpflegungsmehraufwendungen ausscheiden. Ähnliche Fälle sind auch in der Privatwirtschaft denkbar - zum Beispiel im Vertrieb oder im Kundendienst.
Abweichende Beurteilung nach neuem Reisekostenrecht
Aufgrund der Reisekostenreform 2014 ist die Rechtslage inzwischen aber klarer. Die "regelmäßige Arbeitsstätte" ist ab 2014 durch die sogenannte erste Tätigkeitsstätte abgelöst worden. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der Festlegung beziehungsweise Zuordnung durch den Arbeitgeber.
Ist eine solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden hilfsweise zeitliche - quantitative - Kriterien herangezogen. Danach ist von einer ersten Tätigkeitsstätte an der betrieblichen Einrichtung auszugehen, an der der Mitarbeiter
- typischerweise arbeitstäglich oder
- je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
- mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit
tätig werden soll.
Qualitative Kriterien grundsätzlich nicht mehr entscheidend
Die Zuordnung durch den Arbeitgeber zu einer ersten Tätigkeitsstätte oder die Erfüllung der zeitlichen Kriterien an einer ersten Tätigkeitsstätte müssen zudem "dauerhaft" sein. Qualitative Kriterien, also die auch im Urteilsfall relevante Frage, wo der inhaltliche Schwerpunkt der Tätigkeit liegt, spielen keine Rolle mehr.
Betriebsprüfer und Beschäftigte mit ähnlichen Tätigkeiten dürften deshalb eine erste Tätigkeitsstätte haben. Regelmäßig nehmen Arbeitgeber gerade im öffentlichen Dienst eine Zuordnung zu einer Dienststelle vor. Für die meisten Außendienstler stellt das aber kaum einen Nachteil dar, weil sie diese Tätigkeitsstätte ohnehin nur selten aufsuchen. Die übrigen Fahrten sind Auswärtstätigkeiten, für die eine steuerfreier Auslagenersatz - und auch eine steuerunbelastete Dienstwagengestellung - möglich sind.
Erste Tätigkeitsstätte nach quantitativen Kriterien
Verbringt ein Mitarbeiter dagegen große Teile seiner Arbeitszeit im Büro - wie im Urteilsfall -, liegt dort auch nach quantitativen Kriterien eine erste Tätigkeitsstätte vor, sodass es auf die Zuordnung gar nicht mehr ankommt. Für die Fahrten dorthin gibt es dann nur die Entfernungspauschale, steuerfreier Arbeitgeberersatz ist nicht möglich und der Dienstwagen ist regelmäßig mit 0,03 Prozent je Entfernungskilometer steuerpflichtig.
Hinweis: Finanzgericht Münster, Urteil vom 12. Juni 2015, Aktenzeichen 4 K 3395/13 E
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