Neues Befreiungsrecht bei berufsständischer Versorgung

Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke können durch rechtzeitigen Antrag auf Befreiung bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine doppelte Versicherungspflicht vermeiden. Die neuen Regeln für die Befreiung sind auch bei Minijobs zu beachten.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte in mehreren Urteilen zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden. Von den Entscheidungen betroffen sind alle Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungswerken, die gleichzeitig aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dies sind insbesondere Rechtsanwälte, Ärzte, Zahnärzte, Steuerberater oder Architekten. Die BSG-Rechtsprechung führt nun zu mehr Aufwand für alle Beteiligten.

Bei Beschäftigungswechsel ist ein neuer Antrag erforderlich

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass für jede neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ein eigenständiges Befreiungsverfahren durchzuführen ist. Dies gilt auch, wenn zusätzlich zur Haupterwerbstätigkeit ein nach neuem Recht rentenversicherungspflichtiger Minijob im Kammerberuf aufgenommen wird. Wie bisher ist dazu jeweils ein Befreiungsantrag zu stellen.

Hinweis: Minijobber in einem Kammerberuf können sich von der Rentenversicherungspflicht entweder als geringfügig Beschäftigter oder als Mitglied einer berufsständischen Versorgung befreien lassen.

Tipp: In einer praktischen Arbeitshilfe finden Sie die unterschiedlichen melde- und beitragsrechtlichen Konstellationen bei Aufnahme eines Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung oder als einzige Beschäftigung, auch abhängig vom Krankenversicherungsschutz, tabellarisch zusammengefasst.

Antrag auf Befreiung

Dabei ist allerdings zu beachten, dass in einem neuen Befreiungsantrag

  • die Tätigkeit genau zu bezeichnen und
  • der Arbeitgeber konkret zu benennen ist.

Zum Nachweis der Angaben sollte dem Befreiungsantrag der Arbeitsvertrag, aus Datenschutzgründen ggf. auch eine auszugsweise Kopie, beigefügt werden. Die entsprechenden Daten werden in den Befreiungsbescheid der Rentenversicherung aufgenommen. So kann jeweils genau nachgehalten werden, für welche Beschäftigung die Befreiung gilt.

Befreiungsbescheid gehört zu den Entgeltunterlagen

Wichtig für den Arbeitgeber: Der Befreiungsbescheid muss zu den Entgeltunterlagen genommen und dort aufbewahrt werden. Denn bei einer Betriebsprüfung will der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung den Befreiungsbescheid einsehen. Fehlt der auf die Beschäftigung bezogene Befreiungsbescheid und wurden dennoch keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt, ist mit entsprechenden Nacherhebungen von Rentenversicherungsbeiträgen zu rechnen.

Antragsfrist und Übergangsregelung

Um die neue Verfahrensweise einzuführen, ist es für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2013 ausreichend, wenn statt eines Befreiungsbescheides vom Arbeitgeber die rechtzeitige Antragstellung nachgewiesen wird. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann ein Befreiungsantrag auch problemlos vor Beschäftigungsbeginn gestellt werden. So ist die Befreiung auch bei Beschäftigungswechsel nahtlos sichergestellt. Wichtig: unbedingt die Antragsfrist beachten. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung/Tätigkeit gestellt werden, wenn die Befreiung von Beginn der Beschäftigung an wirken soll. Bei späterem Antrag wirkt die Befreiung erst vom Eingang des Antrags bei der Deutschen Rentenversicherung Bund an.

Änderungen im Beschäftigungsverhältnis - neuer Antrag nötig?!

Die neue Regelung betrifft nicht nur den klassischen Arbeitgeberwechsel, sondern gilt auch, wenn eine wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld beim bisherigen Arbeitgeber eintritt. Auch dann ist die Befreiung neu zu beantragen. Keine wesentliche Änderung liegt jedoch vor, wenn z. B. bei einem Arzt im Krankenhaus der Wechsel von einer Station auf die andere erfolgt oder der Stationsarzt zum Oberarzt wird. Auch ein Betriebsübergang, der das bisherige Aufgabengebiet und die arbeitsrechtliche Stellung zum Arbeitgeber nicht berührt, gilt nicht als neu aufgenommene Beschäftigung.