Häufig falsche Gefahrtarifstelle in den SV-Meldungen
In Entgeltabrechnungsprogrammen sind Dateien hinterlegt, die alle denkbaren Gefahrtarifstellen jedes Unfallversicherungsträgers (UV-Träger) enthalten. Bei der Qualitätssicherung der Meldungen für den Lohnnachweis (DBUV-LN) auf Basis des Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) wurde jetzt erneut festgestellt, dass hier erhebliche Mängel auftreten. Häufig werden - nicht zulässig – Verschlüsselungen gemeldet, die von den in der Gefahrtarifstellen-Datei zur Verfügung gestellten Gefahrtarifstellen des jeweiligen UV-Trägers abweichen.
Gefahrtarifstelle muss mit der Betriebsnummer in Kombination passen
Diese falschen Werte bei der Gefahrtarifstelle führen bei der Verarbeitung in den Fachverfahren der UV-Träger zu erheblichen Problemen. Die Befüllung im Feld BBNR-GTS und im Feld Gefahrtarifstelle (GT-STELLE) darf ausschließlich mit den Werten aus der genannten Datei erfolgen (Gefahrtarifstelle in Kombination mit der Betriebsnummer des UV-Trägers - BBNR-UV). Das Feld GT-STELLE enthält die jeweils zutreffende Gefahrtarifstelle aus dem Lohnnachweis oder Veranlagungsbescheid.
Erforderliche Angaben im DBUV
Maßgebend ist die für den jeweiligen Beschäftigten zutreffende Gefahrtarifstelle. Zusätzlich ist die Betriebsnummer des UV-Trägers bzw. der Berufsgenossenschaft anzugeben. Für jeden Beschäftigten müssen dessen Entgelte in der jeweiligen DEÜV-Entgeltmeldung der nach dem Gefahrtarif zutreffenden Tarifstelle zugeordnet werden.
Korrekte Daten für den Lohnnachweis erforderlich
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung prüfen daher derzeit, inwieweit hier zusätzliche Fehlerprüfungen eingeführt werden müssen. Spätestens ab dem 1.6.2014 muss sichergestellt sein, dass bei Meldungen mit einem Zeitraumbeginn ab dem 1.1.2014 im DBUV nur noch eine zulässige Kombination zwischen einer zugelassenen Gefahrtarifstelle und der zugehörigen BBNR-GTS erfolgen kann.
Hintergrund: Alle Entgeltmeldungen für Zeiträume ab dem 1.1.2015 werden herangezogen, um die Berechnungsgrundlage für den erstmaligen maschinellen Lohnnachweis im Jahr 2016 festzulegen. |
Prüfung zulässige Gefahrtarifstelle und Kombi-Prüfung
Die Fehlerprüfungen werden mehrere wesentliche Prüfbestandteile haben: Zuerst muss gewährleistet sein, dass nur noch die für den jeweiligen UV-Träger zulässigen Gefahrtarifstellen gemeldet werden. Die in der Datei aufgeführten Datenfelder BBNR-GTS und GT-Stelle bilden nur in Kombination einen richtigen Wert. Sind die gemeldeten Daten fehlerhaft, wird die Meldung von der Datenannahmestelle abgewiesen. Daraus ergibt sich ein deutlicher Mehraufwand bei betroffenen Arbeitgebern.
Fremdgefahrtarife nur noch bei zwei Berufsgenossenschaften
Eine abweichende Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle im DBUV ist nur zulässig, sofern im Feld BBNR-UV als zuständiger UV-Träger die BG Bau oder die BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe im DBUV angegeben ist. Denn nur noch bei diesen beiden Berufsgenossenschaften können Arbeitgeber einen Fremdgefahrtarif nutzen.
Meldezeitbezogene Prüfung der Meldungen
Die Fehlerprüfungen werden meldezeitraumbezogen für alle Meldezeiträume ab 1.1.2014 eingesetzt. Geprüft werden dann,
ob die Gefahrtarifstelle GT-Datei in Verbindung mit der zugehörigen BBNR-GTS vorhanden ist und
ob der BBNR-GTS in Verbindung mit der BBNR-UV zulässig ist.
Die Grundlage für die Prüfung der zulässigen Gefahrtarifstellen ist die bereits bekannte Gefahrtarifstellen-Datei.
Der Termin für den endgültigen Einsatz der Prüfungen im Meldeverfahren steht bereits: der 1.6.2014. Lediglich in welcher Form sie integriert werden, ist noch offen. Dies wird auf Ebene der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bei einer Besprechung zu Fragen des Gemeinsamen Meldeverfahrens festgelegt werden.
Hinweis: Unternehmen sollten prüfen, ob die vom Unfallversicherungsträger zugewiesene Gefahrtarifklasse (noch) zutrifft, insbesondere wenn sich Produktionsprozesse wandeln. Wie die Beiträge zur Unfallversicherung richtig geprüft werden, lesen Sie im Titelthema des Personalmagazins, Ausgabe 5/2013.
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