Meldeverfahren: Neues bei den Personengruppenschlüsseln

Zum 1.6.2012 gelten schon wieder neue Spielregeln bei den Meldungen: Diesmal geht es um Unterbrechungsmeldungen, Wehrdienst, Heimarbeiter und Auslandseinsätze von Soldaten.

Ständiges Ändern und Anpassen fordert viel Engagement von den Anwendern – das gilt besonders für das Meldeverfahren in der Sozialversicherung. Nur wenn richtig verschlüsselt wird, können die Entgeltabrechnungssysteme korrekt arbeiten. Und auf dem neuesten Stand zu sein ist elementar wichtig.

Unterbrechungsmeldung bei freiwilligem Wehrdienst

Der freiwillige Wehrdienst hat den Grundwehrdienst ersetzt. Er wurde im Meldeverfahren bislang nicht gesondert abgebildet - was auch nicht zwingend erforderlich war: Die bisher für den Grundwehrdienst geltenden Regelungen wurden auf den freiwilligen Wehrdienst übertragen.

Wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung wegen eines freiwilligen Wehrdienstes unterbrochen wird, ist eine Unterbrechungsmeldung abzugeben. Dazu wird der Meldegrund 53 herangezogen. Dieser Schlüssel dient ab 1.6.2012 offiziell als Abgabegrund für die Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst.

Neue Personengruppenschlüssel für die Rentenversicherung

Für die Meldung eines freiwilligen Wehrdienstes als versicherungspflichtige Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung gilt der Personengruppenschlüssel 301. Diese Meldungen werden allerdings durch die Wehrverwaltung abgegeben, Arbeitgeber müssen sich nicht darum kümmern. Durch die Meldung wird sichergestellt, dass die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes im Rentenkonto eigestellt wird.

Ähnliche Zwecke erfüllt eine Meldung, die Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsansprüche und Zivilangestellte des Bundes betrifft. Sie erhalten bei einer Auslandsverwendung Zuschläge an Entgeltpunkten gutgeschrieben, was sich positiv bei einer späteren Rente auswirkt. Für entsprechende Auslandszeiten ist ab 1.6.2012 in den SV-Meldungen der Arbeitgeber der neue Personengruppenschlüssel 306 zu verwenden.

Heimarbeiter erhalten eigenen Personengruppenschlüssel

Heimarbeiter haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sie erhalten daher vom Beginn einer Arbeitsunfähigkeit an Krankengeld der Krankenkasse. Im seit Dezember 2011 geltenden Tätigkeitsschlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit gibt es keine gesonderte Verschlüsselung für Heimarbeiter mehr. Daher wird ab 1.6.2012 der neue PGR 124 für Heimarbeiter geschaffen. Der neue PGR 124 darf jedoch nicht für Heimarbeiter verwendet werden, die einen (tarif-)vertraglichen  originären Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben (§ 10 Abs. 4 EFZG). Sind Heimarbeiter als Minijobber versicherungsfrei (geringfügig entlohnte Beschäftigung), ist anstelle des PGR 124 der PGR 109 vorrangig und in der Meldung an die Minijob-Zentrale anzugeben. Wichtig: Nicht zu verwechseln ist die Gruppe der Heimarbeiter mit den Hausgewerbetreibenden, die weiterhin mit dem PGR 104 zu melden sind.

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