Meldeverfahren: Meldung für behinderte Menschen

Bislang war in der Praxis unklar, ob bei der Rentenberechnung die Ausbildungen in Behindertenwerkstätten den originären Berufsausbildungen gleichzustellen sind. Dies wurde nun verneint. Daraus folgt eine zwingende Ummeldung der betroffenen Beschäftigten.

Zeiten der Berufsausbildung erhalten bei der späteren Berechnung der Rente eine höhere Bewertung. Damit soll die geringe Höhe der Ausbildungsvergütung ausgeglichen werden. Die Rentenversicherungsträger erkennen die Ausbildungszeit am Personengruppenschlüssel (PGR). In der Meldung ist bei einer Ausbildung einer der folgenden PGR anzugeben:

PGR 102

Auszubildende ohne besondere Merkmale

PGR 121

Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt

PGR 122

Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

Festgelegt wurde nun, dass diese PGR nicht anzuwenden sind, sofern es sich um behinderte Menschen in besonderen Einrichtungen handelt.

Konsequenzen im Meldeverfahren

Bei Meldungen für behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen ist ausschließlich der Personengruppenschlüssel 107 zu verwenden. Sind bislang von der Einrichtung bei diesen Meldungen die Personengruppenschlüssel 102, 121 oder 122 verwendet worden, ist rückwirkend zum 1.7.2014 ein Wechsel des PGR zu melden:

Abmeldung zum 30.06.2014 mit PGR 102, 121 oder 122

Anmeldung zum 01.07.2014 mit PGR 107

Aber Achtung: Dies gilt nur bei den Meldungen der behinderten Menschen unter der hierfür zu verwendenden besonderen Betriebsnummer  (in den ersten 3 Stellen = 985 oder 987). Ist die Einrichtung gleichzeitig ein Ausbildungsbetrieb und beschäftigt Auszubildende, sind diese unter der regulären Arbeitgeber-Betriebsnummer auch weiterhin mit den PGR 102, 121 oder 122 zu melden.

Merkmale einer Berufsausbildung

Der Begriff der Berufsausbildung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz. Hiernach wird als Ausbildung das Erlenen von besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten innerhalb eines geordneten Ausbildungsganges mit dem Ziel eines erfolgreichen Lehrabschlusses angesehen.

Ausbildung von behinderten Menschen

Die Ausbildung von behinderten Menschen in Behindertenwerkstätten zielt hingegen auf die individuelle Förderung des behinderten Menschen ab, um einen möglichen Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Hierbei steht neben der Förderung beruflicher Fähigkeiten insbesondere die persönliche Entwicklung und nicht die Erlernung eines konkreten Berufes im Vordergrund.

Meldung sonstiger Einrichtungen

Neben den Werkstätten für behinderte Menschen gibt es Einrichtungen der Jugendhilfe und Berufsausbildungswerke. Die Tätigkeiten in derartigen Einrichtungen werden in der Rentenversicherung als Berufsausbildungszeit angesehen. Für diesen abgrenzbaren Personenkreis ist der PGR 111 vorgesehen. Deswegen müssen die Einrichtungen auch hier eine rückwirkende Ummeldung zum 1.7.2014 vornehmen, sollten bislang für die Meldungen die PGR 102, 121 oder 122 verwendet worden sein.

Abmeldung zum 30.06.2014 mit PGR 102,121 oder 122 und

Anmeldung zum 01.07.2014 mit PGR 111

Bei Anmeldungen differenzieren

Bei den genannten Personenkreisen ist also künftig nur noch die Personengruppe 107 oder 111 zulässig. Erfolgt von der Einrichtung eine Anmeldung unter der besonderen Betriebsnummer (in den ersten 3 Stellen = 985 oder 987) mit dem Personengruppenschlüssel 102, 121 oder 122, wird diese ab dem 1.12.2014 von der Datenannahmestelle der Krankenkasse abgewiesen.

Publikation

Die Entscheidung hierzu wurde in der Besprechung der Spitzenorganisation der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 4./5. Juni 2014 unter TOP 2 getroffen.

Schlagworte zum Thema:  Meldeverfahren, Behinderung, Rentenberechnung