Gehaltsumwandlung: Arbeitgeberdarlehen andersherum

Wandelt ein Arbeitnehmer geleistete Überstunden in ein Darlehen an seinen Arbeitgeber um, kann der spätere Verlust dieser Forderung zu Werbungskosten führen. Dies gilt, soweit der Mitarbeiter mit dem Darlehen seinen Arbeitsplatz sichern will - und nicht die anfallenden Zinseinkünfte.

In einem aktuellen Fall beim Bundesfinanzhof ging es um die Umwandlung von Überstunden in sogenanntes Genussrechtskapital. Dadurch wurde den Mitarbeitern die Möglichkeit geboten, sich an den Chancen und Risiken des Unternehmens zu beteiligen. Eine Auszahlung des Überstundenguthabens kam nicht in Betracht. Neben der Umwandlung in Genussrechtskapital gab es nur die Möglichkeit des Arbeitszeitausgleichs.

Lohnverwendungsabrede löst Arbeitslohnzufluss aus

Im Urteilsfall entschied sich der Mitarbeiter für das Genussrecht an der GmbH. Lohnsteuerlich lag damit ein Zufluss von Arbeitslohn vor, für den Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen waren. Der Arbeitgeber hatte nämlich eine mit dem Mitarbeiter getroffene Lohnverwendungsabrede erfüllt (Richtlinie 38.2 Absatz 1 Lohnsteuerrichtlinien). Vereinbarungen über die Umwandlung von Entgeltansprüchen, mit denen über bereits zur Verfügung stehende, aber noch nicht ausgezahlte Lohnansprüche disponiert wird, lösen aus (lohn-)steuerlicher Sicht einen unmittelbaren Zufluss beim Arbeitnehmer aus.

Davon abzugrenzen ist der Arbeitslohnverzicht, bei dem kein Zufluss vorliegt. Durch den Erwerb der Genussrechte war hier jedoch zunächst eine Bereicherung des Mitarbeiters erfolgt.

Verlust der Darlehensforderung führt zu Werbungskosten

Leider ging die GmbH jedoch später in die Insolvenz. Bei den Forderungen aus den Genussrechten handelte es sich um sogenannte nachrangige Insolvenzforderungen. Streitig war nun, ob der Verlust des Genussrechtskapitals, soweit es durch Umwandlung eines Überstundenguthabens entstanden ist, zu abzugsfähigen Werbungskosten des Arbeitnehmers in seiner Einkommensteuererklärung führt.

Der Bundesfinanzhof hat dies im vorliegenden Fall bejaht. Der Mitarbeiter hatte das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen auf sich genommen. Anders wäre es gewesen, wenn die Erzielung von Kapitaleinkünften im Vordergrund gestanden hätte.

Quelle: BFH Urteil vom 10.04.2014 - VI R 57/13


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