EU-Recht bei in mehreren Staaten beschäftigten Arbeitnehmern geändert
Die neue Verordnung (EU) Nr. 465/2012 v. 22.5.2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ist am 28.6.2012 in Kraft getreten. Dadurch werden einige Regelungen zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Personen geändert, die gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedstaaten bei mindestens 2 Arbeitgebern mit Sitz in den verschiedenen Staaten eine Beschäftigung ausüben.
Mehrfachbeschäftigung in mindestens 2 Staaten
Dazu ein Beispiel: Herr Müller wohnt in Berchtesgaden. Seine Beschäftigung (40 Std./Woche) übt er allerdings bei einem in Salzburg (Österreich) ansässigen Arbeitgeber aus. Zusätzlich hat Herr Müller eine Nebenbeschäftigung (5 Std./am Wochenende) in Berchtesgaden bei einem in Deutschland ansässigen anderen Arbeitgeber. Für die Anwendung des europäischen Rechts zur Frage der Sozialversicherung gilt Herr Müller als jemand, der gewöhnlich in 2 Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt.
Entscheidend ist der wesentliche Teil der Erwerbstätigkeit
Bislang galten für betroffene Arbeitnehmer in der Sozialversicherung stets die Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates. Eine Änderung tritt nun für diejenigen Personen ein, die nicht den wesentlichen Teil ihrer Erwerbstätigkeit im Wohnstaat ausüben (wie im Beispiel Herr Müller). Künftig gelten für diese Personen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der außerhalb des Wohnstaats des Arbeitnehmers ansässige Arbeitgeber seinen Sitz hat. Dies ergibt sich aus dem geänderten Artikel 13 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii VO (EG) 883/04. Die Regelung erfasst alle Arbeitnehmer, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, die in 2 Mitgliedstaaten ansässig sind, von denen einer der Wohnstaat des Arbeitnehmers ist. Voraussetzung ist, dass der wesentliche Teil der Erwerbstätigkeit nicht im Wohnstaat ausgeübt wird.
Entscheidung erfolgt durch den Wohnstaat
Auf das vorgenannte Beispiel bezogen bedeutet das, dass Herr Müller keinen wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland ausübt. Er hat 2 Arbeitgeber, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind (Deutschland und Österreich). Ein Arbeitgeber ist im Wohnstaat von Herrn Müller ansässig (Deutschland). Es gelten jedoch nunmehr die österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.
Wichtig für betroffene Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang, dass für die Festlegung des anzuwendenden Rechts derjenige Staat zuständig ist, in dem der Arbeitnehmer wohnt. Im Beispiel Herr Müller müsste demzufolge die Deutsche Verbindungsstelle Ausland (DVKA) beim GKV-Spitzenverband feststellen, dass das österreichische Recht anzuwenden ist.
Übergangsregelung mit langer Laufzeit
Die Neuregelung wird in vielen Sachverhalten dazu führen, dass ab jetzt die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gelten als bislang. Die gute Nachricht dabei ist: Es gibt eine enorm lange laufende Übergangsregelung. Längstens bis zum 27. 6.2022 bleiben die bisher geltenden Rechtsvorschriften anwendbar. Das gilt immer dann, wenn sich der jeweilige Sachverhalt nicht ändert.
Umstellung auf Antrag möglich
Besteht Interesse an einer Änderung, können die betroffenen Arbeitnehmer bei dem für ihren Wohnstaat zuständigen Träger beantragen, dass die Übergangsregelung nicht greift. Wird der Antrag bis zum 29.9.2012 gestellt, wird er ab dem 28.6.2012 wirksam, bei späterer Antragsstellung ab dem 1. Tag des auf den Antrag folgenden Monats.
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
2.269
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
2.1691
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
2.1536
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
2.03244
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
1.577
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
1.505
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
1.213
-
Dienstrad: Leasing, Überlassung, Übereignung und Aufladen von E-Bikes
1.1932
-
Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
1.07013
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
1.042
-
Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen zur Fußball-WM
12.06.2026
-
Pflegeversicherungsreform bringt beitragsrechtliche Änderungen mit sich
11.06.2026
-
Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
09.06.20262
-
Jahresarbeitsentgeltgrenze: Besonderheiten in der Elternzeit
08.06.202624
-
Entgelttransparenz 2026: Neue Regeln, alte Fragen und ein Hauch von Kristallkugel
03.06.2026
-
Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob wird möglich
28.05.2026
-
Mutterschaftsgeld auch im Minijob
22.05.2026
-
Keine Kombination von Dienstwagen und Fahrtkostenabzug
21.05.2026
-
Beschäftigung zwischen Bachelor- und Masterstudiengang
18.05.2026
-
Was folgt auf die gescheiterte Entlastungsprämie?
08.05.2026