Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten

Wie sind Übernachtungskosten bei Auslandsentsendungen zu behandeln, wenn Familienangehörige den Arbeitnehmer begleiten? Das Finanzgericht Niedersachsen hält eine modifizierte Aufteilung nach Köpfen unter Berücksichtigung eines "fixen Sockelbetrags" in Höhe von 20 % des Gesamtaufwands für sachgerecht.

In dem Urteilsfall war der Kläger im Jahr 2008 durch seinen Arbeitgeber für drei Jahre ins europäische Ausland entsandt worden. Hierzu hatte er für den Entsendungszeitraum mit der ausländischen Gastgesellschaft einen lokalen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dem inländischen Arbeitgeber stand jedoch ein jederzeitiges Rückrufrecht zu. Neben der Zahlung eines laufenden Arbeitslohns enthielt der Arbeitsvertrag mit der ausländischen Gesellschaft Regelungen zum Ersatz diverser Aufwendungen, u. a. der Erstattung von Kosten für die Anmietung eines Hauses. Das Haus nutzte der Kläger während seiner Auslandstätigkeit mit seiner mitreisenden Frau und Tochter zu Wohnzwecken.

Übernachtungskosten steuerfrei erstatten? 

Streitig blieb zwischen den Beteiligten, in welchem Umfang die Mietaufwendungen im Rahmen der Auswärtstätigkeit als beruflich veranlasster Aufwand steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden konnten. Hierzu hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die anlässlich einer Auswärtstätigkeit anfallenden Übernachtungskosten insoweit nicht berücksichtigungsfähig seien, als sie auf dem Umstand beruhten, dass der Steuerpflichtige bei seiner Auswärtstätigkeit von seiner Familie begleitet werde (BFH-Urteil vom 10.04.2014, VI R 11/13, , BStBl 2014 II S. 804).

Beruflich veranlasste Kostenanteile ermitteln

In seinem Urteil hat sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) nun erstmals mit der Frage der schätzungsweisen Ermittlung des beruflich veranlassten Kostenanteils auseinander ­gesetzt. Dabei hat das FG zur Bestimmung des privat veranlassten Mehraufwands zunächst versucht, die auf die mitreisenden Familienmitglieder entfallenden Kostenanteile durch eine Aufteilung des Gesamtaufwands nach Köpfen zu ermitteln. In einem zweiten Schritt nahm das FG dann eine Korrektur zugunsten des beruflichen Veranlassungsanteils in Höhe von 20 % des Gesamtaufwands vor. Mit dieser Umverteilung trug das FG dem Umstand Rechnung, dass ein Mindestaufwand als fixer Sockelbetrag unbeeinflusst von der Mitnahme der Familie regelmäßig für die Bewirtschaftung eines Einpersonenhaushalts anfällt. Die Annahme eines konstanten Sockelbetrags habe dabei zur Folge, dass der privat veranlasste Mehraufwand proportional mit der Zahl der mitreisenden Familienmitglieder ansteige. Das hielt das FG für gerechtfertigt, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass die Anzahl und Größe der gemeinschaftlich genutzten Räume der Zahl der Bewohner angepasst werde. Im Ergebnis ergab sich vereinfacht folgende Berechnung:

Übernachtungs-/Mietkosten - gesamt

etwa 24.000 Euro
Aufteilung nach Köpfen: 3 Personen
Beruflicher Aufwand für 1 Person 8.000 Euro
Korrektur Sockelbetrag 24.000 EUR x 20 %  4.800 Euro
Steuerfrei mögliche Übernachtungskostenerstattung12.800 Euro

Die Revision wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.

Hinweis: FG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2015, 9 K 105/12.

Die im Urteil behandelte Problematik der Ermittlung des privat veranlassten Mehraufwands hat auch nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 01.01.2014 Bedeutung für eine Vielzahl von Altfällen und ist in gleicher Weise im Rahmen der gesetzlichen Neuregelungen relevant. 


Schlagworte zum Thema:  Reisekosten, Übernachtungskosten