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Auslandstätigkeit

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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Einsatz von Mitarbeitern im Ausland reicht von kurzen, mehrtägigen Einsätzen und Besuchen bis zur Entsendung über mehrere Jahre samt Familie. Dabei bedarf es insbesondere bei längeren Aufenthalten entsprechender Vertragsgestaltung, zumindest der Modifikation bzw. Ergänzung des ursprünglichen Arbeitsvertrags, eventuell auch eines Neuabschlusses, z. B. mit dem Tochterunternehmen im Ausland.

Neben den im Arbeitsrecht und Steuerrecht zu beachtenden Besonderheiten hat eine Auslandstätigkeit auch erhebliche Auswirkungen auf die Sozialversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Spezielle Rechtsquelle auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ist die Rom I-VO, die das bisher geltende Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) abgelöst hat.

Lohnsteuer: Steuerrechtlich sind vor allem bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu berücksichtigen, die das Besteuerungsrecht für Arbeitseinkünfte regelmäßig dem Tätigkeitsstaat zuweisen; zum gegenwärtigen Stand der DBA s. das BMF-Schreiben v. 15.1.2024, IV B 2 - S 1301/21/10048 :003, BStBl 2024 I S. 193. Die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach DBA wird erläutert im BMF-Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 - S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, sowie im BMF-Schreiben v. 8.10.2024, IV C 5 - S 2367/23/10001 :001, BStBl 2024 I S. 1308. Besteht mit dem ausländischen Staat kein DBA, kann der Auslandstätigkeitserlass relevant sein, s. das BMF-Schreiben v. 10.6.2022, IV C 5 - S 2293/19/10012 :001, BStBl 2022 I S. 997.

Sozialversicherung: Für den Bereich der Sozialversicherung sind die §§ 4 bis 6 SGB IV zu beachten. Grundsätzlich gilt bei einer Auslandstätigkeit das deutsche Recht. Für Auslandstätigkeit in EU/EWR-Staaten und in der Schweiz sind die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 zu berücksichtigen. Des Weiteren sind die Regelungen in den Abkommen über Soziale Sicherheit zu beachten.

 
Praxis-Beispiele
  • Wohnsitz, Dauer 5 Monate
  • Wohnsitz, Auslandstätigkeit ohne Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung
  • Wohnsitz, Dauer 3 Jahre
  • Wohnsitz, vorzeitige Beendigung
  • Wohnsitz, Wohnsitzverlegung ins Ausland
  • Gewöhnlicher Aufenthalt, jahreswechselübergreifende Tätigkeit
  • Beschränkte Steuerpflicht, Unterbrechung von einer Woche jährlich
  • Beschränkte Steuerpflicht, Tätigkeit für Entsendeland
  • Beschränkte Steuerpflicht, Abfindung
  • Lohnsteuerpflicht, Mitarbeiter erhält neuen Arbeitsvertrag
  • Lohnsteuerpflicht, Mitarbeiter gibt deutschen Wohnsitz auf
  • Lohnsteuerpflicht, Mitarbeiter bleibt beim Heimatunternehmen angestellt
  • Freistellungsmethode, Progressionsvorbehalt
  • 183-Tage-Frist, Aufenthaltsdauer vs. Ausübungsdauer der Tätigkeit
  • 183-Tage-Frist, Krankheitstage, Streiktage
  • 183-Tage-Regel, Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat
  • 183-Tage-Regel, Entsendung nach Deutschland mit Ausnahme von 30 Arbeitstagen pro Jahr, Gehalt bezahlt Mutterkonzern in voller Höhe
  • 183-Tage-Regel, Entsendung nach Deutschland mit Ausnahme von 30 Arbeitstagen pro Jahr, Gehalt bezahlt Mutterkonzern nicht in voller Höhe
  • 183-Tage-Regel, Entsendung ins Ausland, deutsche Konzerngesellschaft zahlt Gehalt in voller Höhe
  • 183-Tage-Regel, Entsendung ins Ausland, deutsche Konzerngesellschaft zahlt die Hälfte des Gehalts
  • Vermeidung der Doppelbesteuerung, Freistellungs- und Anrechnungsmethode
  • Vermeidung der Doppelbesteuerung, Ermittlung des steuerfreien Arbeitslohns
  • Vermeidung der Doppelbesteuerung, Rückfallklauseln
  • Homeoffice im Ausland, ausschließlich
  • Homeoffice im Ausland, teilweise
  • Workation

Arbeitsrecht

1 Formen und Begriff

Eine Auslandstätigkeit kann als zeitlich kurzer Einsatz von wenigen Tagen (z. B. bei einer Montage), als längerfristige Versetzung oder als langjährige Entsendung erfolgen. Bei einer kurz- oder längerfristigen Versetzung bzw. Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland ist besonderes Augenmerk auf das in diesem Fall anwendbare Recht zu richten.

[1]

Ausführliche Informationen s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Begriff und Formen der Auslandstätigkeit.

2 Vertragliche Ausgestaltung

[1]

Ausführliche Informationen s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Vertragliche Ausgestaltung.

2.1 Vertragliche Gestaltung eines Auslandseinsatzes

Bei der vertraglichen Umsetzung und Ausgestaltung eines Auslandseinsatzes ist im ersten Schritt zu prüfen, ob der Auslandseinsatz mit oder ohne Änderungen des bestehenden Arbeitsvertrags durchgeführt werden kann. Keiner Änderung bedarf es, wenn der Auslandseinsatz allein aufgrund des Weisungsrechts des Arbeitgebers möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine (einvernehmliche) Vertragsänderung oder -ergänzung nötig.

Anordnung durch Weisungsrecht

Unproblematisch vom Weisungsrecht gedeckt ist der Auslandseinsatz, wenn der Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Regelung dazu enthält.

 
Praxis-Beispiel

Direktionsrechtsklausel

"Der Arbeitnehmer kann auch an einen Arbeitsort im Ausland eingesetzt werden."

Auch ohne eine solche Klausel werden kurzfristige Auslandseinsätze regelmäßig vom allgemeinen (d. h. nicht ausdrücklich im Vertrag geregelten) Weisungsrecht gedeckt sein.[1] Nach der neueren Rechtsprechung des BAG zeichnet sich zude...

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