Elterngeld: Elterngeldberechnung demnächst vereinfacht

Der Gesetzentwurf stammt aus 2009 - jetzt endlich ist der Weg für die Änderungen frei: Für Geburten ab 1.1.2013 wird die Elterngeldberechnung vereinfacht werden. Davon profitieren auch die Entgeltabrechner.

Geringeren Aufwand im Personalbüro verspricht eine Änderung bei der Berechnung des Elterngeldes. Das neue Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs bringt einige Vereinfachungen, die den Aufwand für Bescheinigungen mindern werden. Das Gesetz hat Bundestag und Bundesrat bereits passiert und wird zum 1.1.2013 in Kraft treten. Für Geburten ab 2013 muss dann nicht mehr für die Ermittlung des Gehalts auf 12 verschiedene Lohnbescheinigungen der letzten Monate vor der Geburt und die jeweiligen individuellen Lohnabzüge abgestellt werden.


Abzüge werden pauschaliert ermittelt


Vorgesehen ist künftig eine Einkommensermittlung durch die Pauschalierung von Steuern und Abgaben. Dann sind für das Elterngeld nicht mehr die tatsächlichen Nettoverdienste entscheidend. Die Neuregelung sieht bei Arbeitnehmern und Beamten vor, dass aus jeder Entgeltbescheinigung als einziger Wert das laufende lohnsteuerpflichtige Bruttoeinkommen entnommen wird. Hieraus wird dann nach festgelegten Pauschalsätzen ein fiktives Nettoeinkommen berechnet. Maßgeblich für die Pauschalsätze sind die Abzugsmerkmale (Steuerklasse, Beitragsgruppen zur Sozialversicherung etc.) der letzten im Bemessungszeitraum erstellten Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers.


Änderungen müssen frühzeitig geplant werden


Wichtig bei Änderungen, die sich innerhalb des Bemessungszeitraums ergeben haben, wie etwa der Wechsel der Steuerklasse: Sie werden nur dann berücksichtigt, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraumes (12 Monate vor der Geburt) gültig waren. Eine entsprechende frühzeitige Planung zahlt sich folglich in der Höhe des Elterngeldes aus.


Freibeträge wirken sich nicht mehr positiv auf die Höhe der Leistung aus


Durch die neue fiktive Nettoberechnung wirkt sich der Eintrag von lohnsteuerlichen Freibeträgen nicht mehr auf das Elterngeld aus. Arbeitnehmer, die sich z. B. wegen entsprechender Fahrkosten einen hohen steuerlichen Freibetrag haben eintragen lassen, haben dadurch künftig nur noch geringere Ansprüche auf Elterngeld als bei Geburten vor dem 1.1.2013.


Änderungen auch bei selbstständig Tätigen


Bei selbstständig Tätigen (Unternehmer, Personengesellschafter, Freiberufler und Landwirte) erfolgt ebenfalls eine geänderte Berechnung des Nettoeinkommens. Auch hier wird künftig auf pauschale Abgabensätze und fiktive Steuersätze abgestellt. Für die Einkommensteuer wird dazu auf den durchschnittlichen monatlichen Gewinn abgestellt.

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