Verlängerung der Elstam-Sonderregelung bei verschiedenen Lohnarten
Bezieht ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber zum Beispiel gleichzeitig Hinterbliebenenbezüge und Arbeitslohn aus einem aktiven Arbeitsverhältnis, handelt es sich steuerrechtlich um ein Arbeitsverhältnis, das zwingend einheitlich abgerechnet werden muss. Werden in diesen Fällen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz: Elstam) zweimal benötigt, ist ein zweiter Abruf hierzu nicht möglich.
Derzeit gilt deswegen eine Vereinfachungsregelung, wonach der Arbeitgeber bei unterschiedlichen Lohnarten die abgerufenen Elstam für einen der gezahlten Bezüge anwenden und den anderen Bezug - ohne weiteren Abruf - mit Steuerklasse VI versteuerm kann (anstatt beide Bezüge zusammenzurechnen).
Nichtbeanstandungsregelung bis Ende 2015 verlängert.
Auf diese Möglichkeit wird in früheren Schreiben des Bundesfinanzministerium hingewiesen - wie in der sogenannten Nichtbeanstandungsregelung im Elstam-Anwendungsschreiben vom 7. August 2013, Rz. 104-106 sowie im Elstam-Starterlass vom 25. Juli 2013, Tz. III. 5. Sie galt bisher nur bis zum Ende des Jahres 2014.
Die sich in diesen Fällen ergebenden praktischen Schwierigkeiten sind aber bis heute unverändert vorhanden. Die Verwaltung hat die Nichtbeanstandungsregelung deshalb aus Billigkeitsgründen für das Kalenderjahr 2015 verlängert.
Abrechnung wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen
Folglich kann der Arbeitgeber solche Bezüge weiterhin wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen behandeln und die abgerufenen Elstam nur für einen der gezahlten Bezüge anwenden. Für den anderen Bezug ist die Steuerklasse VI - ohne weiteren Abruf der Elstam - zu Grunde zu legen. Die Lohnsteuerbescheinigung ist jeweils für den getrennt abgerechneten Bezug auszustellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Geltungsdauer der Elstam-Sonderregelung
Die Verlängerung gilt für die Lohnsteuererhebung auf den laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 enden, und für die Lohnsteuererhebung auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2016 zufließen.
Kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
Wird für einen Versorgungsbezug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI erhoben, darf kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt werden (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 EStG).
(Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 23. Oktober 2014 zum ELStAM-Lohnsteuerabzug bei verschiedenen Lohnarten, IV C 5 – S 2363/13/10003)
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